Behinderung & Mobilität
Für viele Menschen mit körperlicher Behinderung ist es ein wesentlicher Faktor für mehr Lebensqualität ein Kraftfahrzeug benützen zu können. Die moderne Technik macht hierbei vieles leichter. Auch der Gesetzgeber hat Rahmenbedingungen geschaffen, um die Mobilität zu fördern. Der ÖAMTC bietet spezielle Beratung, einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag und ein Gehörlosenservice.
© ÖAMTCMobilitätsberatung für Mitglieder mit Behinderungen beim ÖAMTC
Clubmitgliedern mit körperlichen Beeinträchtigungen steht der ÖAMTC bei allen technischen, wirtschaftlichen und juristischen Fragen rund um das Thema Mobilität beratend zur Seite.
Die Schwerpunkte unserer Beratung:
- Parkausweis (§ 29 b StVO)
- Förderungen/Begünstigungen
- Erwerb eines Führerscheins
- Technische Adaptierung eines Kfz
- Rechtsberatung
- Wahrung der Mitgliederinteressen
Wien, Niederösterreich, Burgenland:
Barbara Reiter und Edda Millonig
Baumgasse 129
1030 Wien
Tel. (01) 711 99 21283
Telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Außerhalb der telefonischen Beratungszeiten können Sie Ihre Anfrage auch gerne per E-Mail an behindertenberatung@oeamtc.at richten oder Ihren Rückrufwunsch auf Band hinterlassen.
Persönliche Beratungstermine am Stützpunkt Wien-West, Hadikgasse 192, 1140 Wien sind nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Anfragen und relevante Unterlagen können verschlüsselt über das
übermittelt werden.Salzburg:
Thomas Ritzinger
Stützpunkt Salzburg-Nord
5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 63
Telefonische Erreichbarkeit: Donnerstag von 09:00 Uhr bis 15:30 Uhr.
Persönliche Beratungstermine am Stützpunkt Salzburg-Nord sind nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel. +43 (662) 639 99 möglich.
andere Bundesländer:
Mitglieder aller anderen ÖAMTC Landesvereine werden gerne von den oben genannten Beratungsstellen mit betreut.
Datenschutz-Information
Der ÖAMTC verarbeitet die von mir angegebenen personenbezogenen Daten sowie bereitgestellten bzw. erhobenen Informationen und Unterlagen, einschließlich ggf. besonderer Kategorien von Daten (z.B. Gesundheitsdaten) zum Zweck der Beratung bzw. Intervention im Rahmen der ÖAMTC-Beratung für Menschen mit Behinderung. Diese Informationen und Unterlagen werden bis zum Abschluss der Beratung gespeichert und danach gelöscht.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden Daten sowie auf Berichtigung und Löschung der Daten. Sie können ferner die Datenverarbeitung einschränken lassen und Widerspruch dagegen erheben sowie die Übertragung der von Ihnen bereit gestellten Daten an andere Verantwortliche verlangen und erteilte Einwilligungen jederzeit widerrufen. Diese Rechte können Sie schriftlich gegenüber dem ÖAMTC, Datenschutz, Baumgasse 129, 1030 Wien oder per E-Mail an datenschutz@oeamtc.at ausüben. Darüber hinaus haben Sie das Recht, bei Bedenken gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen.
Beratung in Gebärdensprache
Ganz gleich ob technische, juristische oder touristische Angelegenheiten: Das kostenlose ÖAMTC-Service unterstützt die Kommunikation zwischen Clubmitarbeitern und hörbeeinträchtigten Menschen. ÖAMTC-Mitarbeiter Jürgen Muß beherrscht die Gebärdensprache perfekt und hilft bei der Verständigung.
Persönliche Beratungs-Termine
Ihr direkter Kontakt
Jürgen Muß
1030 Wien, Baumgasse 129
E-Mail: gehoerlosenservice@oeamtc.at
Fax: +43 (0)1 250 96 20 21 689
SMS/Signal/Facetime: +43 (0)664 613 1612
Videotelefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten:
Montag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Gehörlosenservice-Postfach
Hörbeeinträchtigte Clubmitglieder können per Mail an gehoerlosenservice@oeamtc.at Termine für persönliche Beratungen sowie Hilfestellung in Gebärdensprache vereinbaren bzw. anfordern. Selbstverständlich können an dieses Postfach auch diverse Anfragen hinsichtlich des ÖAMTC-Gehörlosenservice gerichtet werden.
Pannennotruf für Gehörlose
Gehörlose, schwerhörige oder hörbeeinträchtigte Mitglieder können auch Pannenhilfe und Abschleppungen beim ÖAMTC anfordern. Dies ist über die ÖAMTC App oder per SMS möglich. Mehr Infos unter Pannennotruf - so funktioniert's.
Broschüre "Wege zur persönlichen Mobilität"
Die Broschüre "Wege zur persönlichen Mobilität" der ÖAMTC Beratung für Mitglieder mit Behinderungen finden Sie hier als E-Paper und zum Download.
Welche Kraftfahrzeuge stehen Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen unter welchen Voraussetzungen zur Verfügung?
Wie findet man das passende Auto, was ist beim Führerschein-Erwerb zu beachten?
Welche Begünstigungen und Förderungen gibt es bei Anschaffung oder Umbau eines Kfz, bei Vignette, Mautgebühren oder Kfz-Versicherungen?
Worauf ist bei Behindertenparkplätzen und Insassensicherheit zu achten und wie ist die Herausforderung Reisen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität einfacher zu bewältigen?
Nützliche Tipps und Infos
Der ÖAMTC hat die wichtigsten Begünstigungen, rechtliche Infos sowie Tipps und Hinweise von der Anschaffung eines adaptierten Fahrzeuges bis hin zur Organisation eines barrierefreien Urlaubs in seiner Broschüre "Wege zur persönlichen Mobilität“ zusammengefasst. Damit bietet der Club Betroffenen, Ratsuchenden und Angehörigen unterstützende Informationen für ein selbstständiges, unabhängiges Leben mit körperliche Behinderungen.
Die Broschüre ist an allen ÖAMTC-Stützpunkten in Wien, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten, Oberösterreich und Salzburg erhältlich und steht auch hier als E-Paper zur Verfügung.
(E-Paper)
Bitte beachten Sie die aktuellen Änderungen bei der NoVA-Befreiung, der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Streckenmaut, diese lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
Die aktuellen Bestimmungen finden Sie auf dieser Themenseite im Abschnitt Begünstigungen.
Außerdem gab es Änderungen bei der Einstufung von elektrischen Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderungen (Seite 5).
Für die Einordnung eines E-Mobils als E-Fahrrad darf neben der Bauartgeschwindigkeit von < 25 km/h eine Nenndauerleistung von 250 Watt nicht überschritten werden.
Ermäßigte Beiträge für Clubmitglieder mit Behinderungen
Die ÖAMTC Mitgliedschaft gibt es für Menschen mit Behinderungen besonders günstig. Bitte informieren Sie den Club zu diesem Zweck nur über einen der folgenden Nachweise:
- Parkausweis nach § 29b StVO oder
- Behindertenpass mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" oder
- Einschränkung der Lenkberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 FSG (Lenkberechtigung auf Invaliden- oder Ausgleichkraftfahrzeuge eingeschränkt) oder
- Bestätigung oder Bescheid (Versicherung oder Finanzamt) über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
Begünstigungen & Zuschüsse für behinderte Personen
Der Club informiert über Begünstigungen, die Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen können.
Unterstützung bei Kauf und Adaptierung
Beim Neukauf und bei der Adaptierung eines Kraftfahrzeuges kann ein Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe (Darlehen oder Zuschuss) gestellt werden.
Förderungen können durch das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt), den zuständigen Sozialversicherungsträger, das zuständige Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaft oder die Arbeiterkammer vergeben werden. Es gibt je nach Wohnort, Bundesland und beruflichem Zusammenhang unterschiedliche Förderarten und -höhen.
Häufige Voraussetzungen sind:
- Zulassung und Rechnung des Kraftfahrzeugs auf die körperbehinderte Person
- Nachweis der Behinderung durch einen Behindertenpass mit Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder einen Parkausweis nach § 29b StVO.
- Bestimmte Einkommens- und Kaufpreislimits müssen eingehalten werden.
- Auf Wunsch wird das Ansuchen auch an andere Stellen (z. B. Länder, Gemeinden) weitergegeben, die ebenfalls Zuschüsse und Darlehen gewähren können.
Erkundigen Sie sich vor dem Kauf bei der zuständigen Stelle über die Förderungs-Voraussetzungen und schließen Sie das Vorhaben erst nach erfolgter Zusage der Beihilfe ab. Die ÖAMTC Beratung für Mitglieder mit Behinderungen unterstützt Sie gerne bei konkreten Fragen - Mail an behindertenberatung@oeamtc.at
NoVA Befreiung seit 1. Juli 2021
Befreiung von der Normverbrauchsabgabe ist seit 1. Juli 2021 auch für Leasingfahrzeuge möglich.
Neben Verschärfungen der Normverbrauchsabgabe (NoVA) traten am 1. Juli 2021 auch geänderte Regelungen für die NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen in Kraft.
Befreite Fahrzeuge
Die Befreiungsmöglichkeit besteht für Neufahrzeuge (auch Vorführfahrzeuge und sogenannte Tageszulassungen (max. 3 Monate Zulassungsdauer)) und importierte Gebrauchtfahrzeuge, die erstmals in Österreich zugelassen werden. Auch für leasingfinanzierte Fahrzeuge kann die NoVA-Befreiung in Anspruch genommen werden.
Es gibt keine Mindestbehaltedauer und keine Kaufpreisobergrenze.
Voraussetzungen
- Vorwiegende Verwendung des Fahrzeugs für die persönliche Fortbewegung der Person mit Behinderungen (Glaubhaftmachung bspw. durch Zulassung auf die Person mit Behinderungen)
- Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für das betroffene Kraftfahrzeug (Voraussetzung: Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass)
Vorgehensweise
Die erfüllten Voraussetzungen für die NoVA-Befreiung werden beim
Fahrzeughändler dokumentiert, der die Unterlagen ablegt und aufbewahrt.
Innerhalb von zwei Wochen muss der Nachweis, dass die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für das Fahrzeug in Anspruch genommen wird, beim Händler vorgelegt werden. Die Ausstellung dieser Bestätigung erfolgt bei der Zulassung des Fahrzeugs bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle.
Beim Import eines Gebrauchtfahrzeugs ist das Finanzamt für die Abwicklung der NoVA-Befreiung zuständig. Die Bestätigung, über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, ist dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen/Weiterverkauf des Fahrzeugs
Bei Wegfallen der Befreiungsvoraussetzungen ist die NoVA erst bei erneuter Zulassung des Fahrzeugs zu zahlen. Wird das Fahrzeug an eine Person verkauft, die nicht von der NoVA befreit ist, muss der Käufer bei der Zulassung des Fahrzeugs die NoVA entrichten.
Weitere Informationen finden Sie beim Hauptartikel zur NoVA und auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.
Motorbezogene Versicherungssteuer
Menschen mit Behinderungen können von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreit werden.
Voraussetzungen:
- Zulassung des Kfz auf die körperlich beeinträchtigte Person
- Nachweis der Behinderung mit einem Behindertenpass mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit
- Vorwiegende Verwendung des Kfz zur persönlichen Fortbewegung und Haushaltsführung des Zulassungsbesitzers
- Ansuchen um Steuerbefreiung in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle
- Die Abgabenfreiheit steht erst ab dem Zeitpunkt des Ansuchens zu
ÖAMTC Tipp: Zulassungsbesitzgemeinschaft
Seit dem 29. November 2021 ist es möglich, dass das Fahrzeug gleichzeitig auf einen Menschen mit Behinderungen und auf andere Personen, im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft, zugelassen wird. Es müssen aber alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im selben Haushalt (selber Hauptwohnsitz laut Eintrag im zentralen Melderegister) leben. Die Befreiung gilt weiterhin für ein Fahrzeug.
Bitte beachten Sie, dass diese Möglichkeit nur bei der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, der NoVA-Befreiung und der kostenlosen digitalen Jahresvignette besteht. Bei anderen Begünstigungen (bspw. im Rahmen der Lohn- oder Einkommenssteuererklärung) kann eine alleinige Zulassung des Fahrzeugs auf die Person mit Behinderungen Voraussetzung sein.
Befristeter Behindertenpass:
Bei Ablauf eines befristeten Behindertenpasses wird automatisiert ein neues Ansuchen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer eingebracht. Bei Verlängerung des Behindertenpasses und der notwendigen Zusatzeintragung wird die Steuerbefreiung nachträglich ab dem Zeitpunkt der verlängerten Gültigkeit gewährt und die Kfz-Haftpflichtversicherung darüber informiert.
Weitere Details und Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.
Bei Fragen rund um die Beantragung des Behindertenpasses steht die ÖAMTC Beratung für Mitglieder mit Behinderungen unter behindertenberatung@oeamtc.at zur Verfügung.
Gratisvignette
Seit 1. Dezember 2019 ist die Vergabe der kostenlosen Autobahnvignette an Menschen mit Behinderungen neu geregelt. Es wird nur mehr eine digitale Vignette als Dauervignette zur Verfügung gestellt, die dafür zuständige Stelle ist nicht mehr das Sozialministeriumservice. Die Datenweitergabe zwischen den eingebundenen Stellen erfolgt automationsgestützt.
Ein Ansuchen auf Vergabe einer kostenlosen Digitalen Vignette ist über die örtlich zuständigen Zulassungsstellen einzubringen.
Genauere Informationen finden Sie unter folgendem Artikel:
Fahrzeuge mit technisch zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t
Ab 1.12.2023 ist nicht mehr das höchst zulässige Gesamtgewicht, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse für die Entrichtung der Maut ausschlaggebend. Dies gilt auch für sogenannte "abgelastete" Fahrzeuge mit 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht lt. Eintragung im Zulassungsschein. Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, die mit Go-Boxen zu entrichten ist.
Weitere Informationen zur Go-Box und wo diese erhältlich ist finden Sie auf der Homepage der ASFINAG oder unter www.go-maut.at
Für "abgelastete" Fahrzeuge, die vor dem 1.12.2023 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t zugelassen wurden, gilt eine 5jährige Übergangsregelung, d.h. die Fahrzeuge können noch bis 31.12.2029 Vignette und Streckenmaut nutzen.
Außerdem gibt es eine Ausnahmeregelung für "abgelastete" Fahrzeuge die nach dem 1.12.2023 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t auf eine Person mit Behinderungen zugelassen wurden. In diesem Fall kann ein Antrag für eine Ausnahmegenehmigung bei der ASFINAG eingebracht werden.
Voraussetzungen:
- Zulassung des Kraftfahrzeugs auf den:die Besitzer:in eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit"
- für das Kraftfahrzeug wurde das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht mehr als 3,5 t festgelegt
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- Antragstellung per Mail an ausnahmeantrag@asfinag.at mit Kopie der Zulassungsbescheinigung des:der Inhabers:in des Behindertenpasses, Kopie des Meldezettels, Kopie des Behindertenpasses
Sollte auf den Anspruchsberechtigten mehr als ein Kraftfahrzeug zugelassen sein, so kann nur jenes Kraftfahrzeug von der fahrleistungsabhängigen Maut befreit werden, welches von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist.
Digitale Streckenmaut - kostenlose Mehrfahrtenkarte
Bei Einzel- bzw. Zweifach-Tickets gibt es keinerlei Vergünstigungen.
Menschen mit Behinderungen, für die eine kostenlose digitale Jahresvignette freigeschalten ist, erhalten die Mehrfahrtenkarte für dieses Fahrzeugkennzeichen und für den Gültigkeitszeitraum der kostenlosen Vignette ebenfalls kostenlos automatisiert gebucht. Diese Mehrfahrtenkarte gilt auf allen Streckenmautabschnitten der ASFINAG mit Ausnahme der Karawankenautobahn A11.
Wer die Voraussetzung für die kostenlose Autobahnvignette nicht erfüllt, kann die Mehrfahrtenkarte erhalten, wenn die Person mit Behinderungen Lenker des Fahrzeugs ist. Die kostenlose Mehrfahrtenkarte, berechtigt zu einer unbeschränkten Anzahl an Fahrten innerhalb eines Jahres ab Ausstellung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Vorlage eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) für dauernd stark gehbehinderte Personen.
- Kraftfahrzeug, das eine für den behindertengerechten Betrieb geeignete Typisierung aufweist (Behindertenfahrzeug) oder zumindest Einschränkung der Lenkbefugnis auf den Betrieb eines Fahrzeuges ohne Kupplungspedal (Automatikgetriebe) – Eintragung der Einschränkung im Führerschein der Person mit Behinderung.
- Die Mehrfahrtenkarte für Lenker von Behindertenfahrzeugen wird nur auf ein für den Lenker mit Behinderung zugelassenes Kraftfahrzeug ausgestellt.
Mehrfahrtenkarte für Lenker mit Behinderung auf der A 13
Eine Mehrfahrtenkarte für Lenker mit Behinderung zur Benutzung der A 13 gilt ein Jahr und kann bei Erfüllung einer der nachfolgenden Voraussetzungen um EUR 11,00 erworben werden:
- Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt
- Schwerbeschädigte nach § 9 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz
- Zivilblinde mit Blindenausweis
- Menschen mit Behinderung, die eine Behinderung von mindestens 50 Prozent nachweisen können
Die Mehrfahrtenkarte wird nur für ein auf den Lenker mit Behinderung zugelassenes Kraftfahrzeug ausgestellt.
Diese Mehrfahrtenkarte gilt ausschließlich auf der A 13 – Brenner Autobahn.
Auch auf anderen Maut- und Alpenstraßen gibt es Ermäßigungen. Es gelten unterschiedliche Voraussetzungen, nähere Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Mautgesellschaft.
Neuer Behindertenpass seit 1.9.2016
Neues Aussehen laut Verordnung - Pass nun im Scheckkartenformat
Neu: Scheckkartenformat, Piktogramme und Sicherheitsmerkmale
Dieses Modell wird für Antragsteller seit dem 1. September 2016 ausgestellt.
Alte Ausweise behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht umgetauscht werden, ein freiwillliger Umtausch ist jedoch möglich.
Für die ermäßigte Mitgliedschaft und die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist insbesondere der Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ von Bedeutung, ausgedrückt durch ein durchgestrichenes Zug-Symbol
Parkausweis nach §29b STVO
In der österreichischen Gesetzgebung sind für Menschen mit Behinderungen, die ein Kraftfahrzeug lenken, einige Regeln vorgesehen, die das Parken erleichtern.
Konkret sind die Parkerleichterungen im § 29b der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Demnach ist Personen, die eine Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass haben, ein Ausweis auszustellen.
Seit 1. Jänner 2014 ist der Parkausweis beim Sozialministeriumservice (Bundessozialamt) zu beantragen, seit September 2022 wird der Ausweis mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen ausgestellt. Der Antrag ist gebührenfrei.
Der Parkausweis wird, je nach Sachlage, nach Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen des Sozialministerumservice befristet oder unbefristet ausgegeben.
Halte- und Parkverbote
Inhaber eines Parkausweises nach § 29b StVO dürfen mit ihrem selbst gelenkten oder als Mitfahrer genutzten Kfz verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.
Muster Parkausweis § 29b StVO
Die in § 29b StVO eingeräumten Rechte stehen mobilitätseingeschränkten Personen nur zu, wenn sie im Besitz eines Parkausweises nach § 29b StVO sind (rechtsbegründende Wirkung).
ÖAMTC-Tipp:
Der ÖAMTC berät Sie gerne ausführlich zu den Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel“ und kann Sie bei der richtigen Vorbereitung Ihres Antrags unterstützen.
Wo darf ich als Inhaber eines Parkausweises nach § 29b StVO halten/parken?
1. Halten
- Auf durch Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linien gekennzeichneten Straßenstellen sowie in zweiter Spur, und zwar
- Für die Dauer des Aus- oder Einsteigens einschließlich des Aus- oder Einladens der für die behinderte Person nötigen Behelfe (z. B. Rollstuhl)
2. Parken
- Auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder durch eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie kundgemacht ist
- In einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf oder in der diese von/mit Ausweisinhabern ausdrücklich befahren werden darf
- In Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO gebührenfrei (§ 17 FAG 2017) und ohne zeitliche Beschränkung
- Sowie auf Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen
Achtung: Alle anderen Halte- und Parkverbote, wie z.B. im Kreuzungsbereich, auf Sperrflächen, auf Radfahrstreifen oder auf Rad- und Gehwegen, werden von den Ausnahmeregelungen des § 29b StVO nicht berührt. Sie sind daher einzuhalten!
Die in § 29b StVO eingeräumten Rechte stehen mobilitätseingeschränkten Personen nur zu, wenn sie im Besitz eines Parkausweises nach § 29b StVO sind (rechtsbegründende Wirkung). Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmen gemäß Punkt 2. ist es unbedingt notwendig den Parkausweis nach § 29b StVO im Auto, hinter der Windschutzscheibe, gut erkennbar anzubringen. Bei anderen Fahrzeugen (z. B. Motorrädern) ist dieser an einer anderen geeigneten Stelle so anzubringen, dass der
Ausweis gut erkennbar ist. In allen anderen Fällen genügt das Mitführen des Ausweises, der auf Verlangen des Kontrollorgans vorzuweisen ist.
Muss der Inhaber des Parkausweises nach § 29b auch der Lenker des Fahrzeuges sein?
Nein. Inhaber des Parkausweises dürfen Parkerleichterungen als Lenker oder Mitfahrer eines Kfz in Anspruch nehmen.
Was gilt für Parkplätze für Menschen mit Behinderungen gem. § 29b Abs 5?
Reservierte Parkplätze für Menschen mit Behinderungen gem. § 29b Abs 5 StVO
In unmittelbarer Nähe der Wohnung oder Arbeitsstätte von Menschen mit Behinderung, im direkten Umfeld von z.B. Sozialämtern, Krankenhäusern, Ambulatorien oder Sozialversicherungseinrichtungen sowie in unmittelbarer Nähe von Fußgängerzonen, hat die Behörde Straßenstellen bzw. Parkplätze durch Halteverbote für Menschen mit Behinderungen freizuhalten. Die Behörde kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug (unter Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel) einen sogenannten Behindertenparkplatz verordnen.
Achtung: Die Erlaubnis erstreckt sich dabei ausschließlich auf den Berechtigten - der Parkausweis muss auch hier gut sichtbar angebracht werden!
Ein formloses Ansuchen zwecks Freihaltung eines derartigen Parkplatzes ist unter Vorlage des Parkausweises nach § 29b StVO an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat zu richten. Die Behörde entscheidet im Einzelfall, ob und wie ein entsprechendes Halteverbot für andere Kraftfahrzeuglenker kundgemacht wird.
Mit dem Parkausweis im Ausland
Viele Länder haben bereits einem internationalen Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung des Parkausweises nach EU-Modell zugestimmt. Die nationalen Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Menschen sind aber sehr unterschiedlich, daher sollte man sich unbedingt bereits vor Reiseantritt dazu informieren. Mehr Infos unter
Parkausweis als Nachweis der Behinderung
Der Parkausweis kann außerdem als Nachweis der Behinderung verwendet werden für:
- Eine ermäßigte ÖAMTC-Clubmitgliedschaft
- Die Beantragung eines Behindertenparkplatzes
- Finanzielle Unterstützungen für die Adaptierung von Kraftfahrzeugen
- steuerliche Begünstigungen (Lohn- und Einkommenssteuererklärung)
- Den Antrag für einen Euro-Key (europaweit gültiger Universalschlüssel für behindertengerechte Einrichtungen)
Kraftfahrzeuge für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung
Für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung gibt es verschiedene, an ihre Bedürfnisse angepasste Kraftfahrzeuge. Die ÖAMTC Beratung für Mitglieder mit Behinderungen informiert Sie gerne über Adaptierungsmöglichkeiten und rechtliche Voraussetzungen.
Invalidenkraftfahrzeuge
Mit 26.2.2013 ist der Begriff des Invalidenkraftfahrzeuges entfallen. Bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge dürfen aber weiterhin verwendet werden.
Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
Darunter versteht man Kraftfahrzeuge mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von höchstens 425 kg. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf maximal 45 km/h betragen, der Hubraum bei Fremdzündungsmotoren nicht mehr als 50 cm³, bei Selbstzündungsmotoren maximal 500 cm³. Die Leistung ist mit höchstens 6 kW begrenzt, es dürfen nicht mehr als zwei Sitzplätze vorhanden sein.
Ausgleichkraftfahrzeug
Ein Ausgleichkraftfahrzeug gleicht durch nachträglich angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen die Körperbehinderung beim Lenken des Fahrzeuges aus. Die Betriebsbremsanlage darf hierbei, sofern keine andere Möglichkeit besteht, so zu betätigen sein, dass der Lenker die Lenkvorrichtung dazu mit einer Hand loslassen muss. Laut ärztlichem Gutachten „beschränkt geeignete“ Personen dürfen ausschließlich ein oder mehrere darin bezeichnete Ausgleichkraftfahrzeuge lenken. Die Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge wird dann im Führerschein eingetragen.
Wird der Ausgleich der Körperbehinderung durch Teile oder Vorrichtungen bewirkt, die das Fahrzeug von vornherein aufweist und die auch für den körperlich nicht behinderten Benützer bestimmt sind, wie etwa eine serienmäßig hergestellte automatische Kupplung, so liegt kein Ausgleichkraftfahrzeug vor.
Kraftfahrzeuge mit bestimmten Merkmalen
Körperliche Einschränkungen können einerseits durch Körperersatzstücke oder Behelfe wie z.B. Sitzpolster oder Brillen oder andererseits durch das Kraftfahrzeug selbst (z.B. automatisches Getriebe) ausgeglichen werden.
Bei Letzteren handelt es sich um Fahrzeuge, die bereits serienmäßig mit bestimmten Merkmalen ausgestattet sind. Im Unterschied zu Ausgleichkraftfahrzeugen sind diese Einrichtungen nicht individuell auf die Einzelperson abgestimmt.
Das passende Auto - Adaptierungen, Umbau, Ergänzungen
Je nach persönlichen Bedürfnissen (Sitzhöhe, Anzahl und Größe der Türen etc.) und den vorgeschriebenen, der Art der Körperbehinderung entsprechenden Erfordernissen kommen nicht alle Autos in Frage. Während einige Hersteller werkseitig Modelle mit gewissen Adaptierungen anbieten, können bei anderen Fahrzeugen Umbauten oder Ergänzungen notwendig sein. Denn so kann beispielsweise der Widerstand einer „normalen“ Servolenkung für manche Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung unüberwindbar sein.
Einbauten und Ergänzungen am Fahrzeug, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen, müssen der Behörde angezeigt werden. Sind zum Ausgleich der Körperbehinderung erhebliche bauliche Veränderungen vorzunehmen, ist eine behördliche Eintragung oder Einzelgenehmigung notwendig. In diesem Fall ist das Fahrzeug bei der zuständigen Behörde (Typisierungsstelle) vorzuführen.
Die erteilte Genehmigung wird in die Genehmigungsdatenbank, den Typenschein oder die Einzelgenehmigung eingetragen und gegebenenfalls eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Bei nicht einzelgenehmigten Ergänzungen bzw. nicht anzeigepflichtigen Änderungen sind Unklarheiten im Rahmen der jährlichen § 57a-Überprüfung mit einer Bestätigung der Werkstatt über den sach- und fachgerechten Einbau vermeidbar. Damit kostenintensive Adaptierungen den persönlichen Erfordernissen und behördlichen Vorgaben entsprechen, ist es ratsam, bereits vor dem Ankauf eines Kfz bzw. vor der Durchführung von Umbauarbeiten, mit dem Sachverständigen der zuständigen Landesregierung Kontakt aufzunehmen.
Die Möglichkeit, Umbauvarianten zu testen (z.B. in einer Fahrschule), sollte unbedingt genutzt werden. Bei Abschluss einer Kaskoversicherung teilen Sie Ihrer Versicherungsgesellschaft sämtliche Änderungen am Fahrzeug mit. Legen Sie eine Rechnung über den Umbau oder die ergänzenden Teile vor und lassen Sie die Anpassungen in den Vertrag aufnehmen.
Kraftfahrzeuge, die ohne Führerschein gelenkt werden dürfen
Ab einem Mindestalter von 16 Jahren darf man Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ohne Führerschein lenken. Elektrorollstühle zählen nicht zu den Fahrzeugen und dürfen auf Gehsteigen, Gehwegen sowie in Fußgängerzonen mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Führerschein
Grundsätzlich gilt: Begünstigten behinderten Personen, die zur Erreichung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, kann zur Erlangung der Lenkberechtigung ein Zuschuss bis zur Hälfte der Kosten gewährt werden. Dies gilt, wenn die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass eingetragen ist. Den Antrag stellt man beim Sozialministeriumservice (Bundessozialamt). Beratung hierzu bietet auch der ÖAMTC.
Wenn Sie erstmals den Führerschein machen wollen:
Zunächst sollten Sie eine Fahrschule auswählen, die im Fuhrpark auch entsprechende Fahrzeuge angemeldet hat, die auf verschiedenste Bedürfnisse angepasst werden können.
Sollte die Fahrschule mit den adaptierten Fahrzeugen weiter weg vom Wohnort sein, so besteht die Möglichkeit, die Theorieausbildung in einer Schule in der Nähe zu absolvieren und die Fahrprüfung danach in der Schule abzulegen, die über adaptierbare Ausgleichfahrzeuge im Fuhrpark verfügt.
Amtsärztliche Untersuchung
Zunächst muss durch einen Amtsarzt festgestellt werden, ob jemand geeignet ist, ein Fahrzeug zu lenken. Wenn der Amtsarzt sonst keine sichere Entscheidung über die gesundheitliche Eignung treffen kann, wird eine Beobachtungsfahrt angeordnet. Mithilfe dieser kann man auch feststellen, welche Umbauten und Betätigungsvorrichtungen in einem adaptierten Fahrzeug allenfalls notwendig sein sollten.
Die amtsärztliche Untersuchung kann folgendes ergeben: geeignet, bedingt geeignet, eingeschränkt geeignet, nicht geeignet.
„Bedingte Eignung“
- Nur Kraftfahrzeuge, die bestimmte Merkmale aufweisen, dürfen gefahren werden oder
- Körperersatzstücke oder Behelfe (z. B. Brillen, Sitzpolster) sind notwendig.
- Regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen können vorgeschrieben werden
„Beschränkte Eignung“
- Der Person wird lediglich erlaubt, ein bestimmtes, adaptiertes Ausgleichkraftfahrzeug zu lenken
- Merkmale und Vorrichtungen zum Ausgleich der körperlichen Einschränkungen und
- Das amtliche Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs werden in den Führerschein eingetragen
Alle Auflagen und allfällige Befristungen trägt die ausstellende Behörde in Form von Zahlencodes in den Führerschein ein. Die Führerscheinprüfung selbst und die Anträge sind ansonsten identisch mit dem Standardfall.
Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen wird die Prüfungszeit der theoretischen Fahrprüfung entsprechend verlängert. Die Prüfung kann auch in Gebärdensprache abgelegt werden.
Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Führerscheinklassen finden Sie unter
Fahrtechnik Training
In den ÖAMTC Fahrtechnik Zentren können auch Personen mit körperlichen Einschränkungen das richtige Verhalten in Extremsituationen üben. Die Fahrtechniktrainings werden in Kooperation mit "Club Mobil" angeboten.
Barrierefrei Reisen
Eine Reise will gut geplant sein - dieser Leitsatz gilt ganz besonders für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Denn barrierefreies Reisen ist nach wie vor eine große Herausforderung.
Reiseplanung
Die gute Planung Ihrer Reise lässt Sie Ihren Urlaub entspannt genießen. Unterstützung bei der Vorbereitung finden Sie in zwei detaillierten Checklisten (siehe Downloads) für mobilitätseingeschränkte Reisende zu den Themen Urlaubsplanung und Hotelsuche, die zum Download zur Verfügung stehen. Die ÖAMTC App Meine Reise ist Ihr smarter Reisepartner - mit individueller Reise-Checkliste, Reise-Kassa u.v.m.
Damit die Deckung der ÖAMTC Schutzbriefleistungen auch bei Vorerkrankungen gewährleistet ist, sollten Sie sich die Unbedenklichkeit der geplanten Reise von Ihrem behandelnden Arzt bestätigen lassen. Ein Musterformular für die Reise-Unbedenklichkeitsbestätigung finden Sie u.s. bei den Downloads.
Generell empfiehlt der ÖAMTC bei allen Reisen die Mitnahme eines ärztlichen Attests, das über den gesundheitlichen Zustand und den medizinischen Bedarf informiert - am besten auf Deutsch und Englisch.
Flugreisen
Es ist ratsam, sich vorab über das Prozedere am Flughafen zu erkundigen. Ein Rollstuhl gilt übrigens nicht als Gepäck – er darf also nicht berechnet werden und zählt auch nicht zur zulässigen Freigepäcksmenge. Außerdem sollte man die Airline mindestens 48 Stunden vor Reiseantritt über die persönlichen Bedürfnisse informieren. Auch wenn diese Informationen bereits bei der Buchung über ein Reisebüro kommuniziert wurden, sollte man sich zusätzlich persönlich um die Klärung dieser Punkte kümmern. Eine EU-Verordnung schreibt Airlines übrigens die Beförderungspflicht von Passagieren mit körperlichen Einschränkungen vor: Mit gültigem Flugticket darf diesen der Transport nicht verweigert werden. Für die Mitnahme von Medikamenten im Handgepäck hat der Club für Sie einen Attestvordruck entwickelt.
Autoreisen
Auch ausländischen Inhabern eines Behindertenausweises nach EU-Modell (mit Rollstuhlfahrer-Symbol) werden durch ein internationales Abkommen die Parkerleichterungen des besuchten EU- und EWR-Mitgliedstaates gewährt. Außerhalb von Europa gibt es kein länderübergreifendes Modell eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen. Dennoch werden in manchen Staaten ausländische Ausweise akzeptiert.
Achtung: Die nationalen Bestimmungen sind auch innerhalb Europas unterschiedlich geregelt! Mehr Infos zu einigen Bestimmungen in den Nachbarländern finden Sie unter "Parkregeln für mobilitätseingeschränkte Menschen im Ausland". Kontaktieren Sie für aktuelle Informationen rechtzeitig vor Reiseantritt die ÖAMTC Beratung für Mitglieder mit Behinderungen unter behindertenberatung@oeamtc.at.
In zahlreichen Städten Europas bestehen Fahrverbote oder Mautpflichten für begrenzte Verkehrszonen, meist betrifft es die Innenstädte. Für mobilitätseingeschränkte Personen gibt es häufig Ausnahmeregelungen. So können Inhaber eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen die in Italien üblichen "ZTL" (Zona traffico limitato) befahren – sofern sie die Nummer des Parkausweises und das Kfz-Kennzeichen vorher registrieren lassen, z.B. über die örtliche Polizei oder das gebuchte Hotel.
In der ÖAMTC Länder-Info sind unter dem Punkt „Fahrverbote & Umweltzonen“ die wichtigsten Regelungen zu den jeweiligen Ländern zusammengefasst und Links zu weiterführenden Informationen gesetzt.
Im ÖAMTC Routenplaner erhalten Sie auch beim Berechnen Ihrer gewünschten Route die Information, ob Ihre Strecke in eine Fahrverbots-, Umwelt- oder City Maut Zone führt. Auch Informationen über barrierefreie Raststätten an Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen sind im ÖAMTC Routenplaner zu finden.
Behindertengerechte öffentliche Toiletten (auch an Autobahn-Raststationen) werden europaweit mit dem Euro-Key-Schließsystem ausgestattet und so nur berechtigten Personen zugänglich gemacht. Der Euro-Key kann kostenlos unter www.behindertenrat.at angefordert werden. In Großbritannien gibt es ein ähnliches System. Der dafür benötigte Radar-Schlüssel kann im Webshop von www.londonbarrierefrei.com bestellt werden.
Städtereisen
Viele Städte im In- und Ausland haben eigene Websites für mobilitätseingeschränkte Urlauber. Neben Standorten von Behindertenparkplätzen oder behindertengerechten Toiletten sind Tipps zur einfachen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder zu Stadtführungen für mobilitätseingeschränkte Besucher abrufbar.
Das Projekt „Wheelmap“ dokumentiert auf einer internationalen Online-Karte die rollstuhlgerechte Zugänglichkeit öffentlicher Orte. Zusätzlich zur Website (www.wheelmap.org) gibt es Apps für iPhone und Android-Smartphones.
Geführte Rundreisen und Kreuzfahrten
Sowohl bei geführten Rundreisen als auch bei Kreuzfahrten sollte man vorab Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen, um die Möglichkeit einer Teilnahme und die individuellen Bedürfnisse abzuklären. Viele Reedereien haben eine "Special-Needs"-Abteilung, die bei Bedarf gegen einen Aufpreis Landausflüge in rollstuhlgerechten Fahrzeugen oder sogar eigene Guides für individuelle Entdeckungstouren organisieren kann. Die meisten Kreuzfahrtschiffe sind übrigens barrierefrei.
Hotel
Oft ist es schwierig, Informationen darüber zu erhalten, ob eine Unterkunft barrierefrei ist. Am besten nimmt man persönlich Kontakt mit dem Hotel auf und stellt möglichst detaillierte Fragen, etwa zur Türbreite im Zimmer oder zur Anzahl der Haltegriffe im Badezimmer. Auf eine allgemeine Zusicherung der Barrierefreiheit sollte man sich nicht verlassen. Zur Absicherung kann es sinnvoll sein, Fotos von der Situation vor Ort anzufordern. ÖAMTC-Experten haben für Sie Checklisten zusammengestellt, die Ihnen die Reiseplanung und Hotelsuche vereinfachen.
Die ÖAMTC Beratung für Mitglieder mit Behinderung hilft gerne bei konkreten Fragen – Mail an behindertenberatung@oeamtc.at.
Buchungsportal
roomchooser ist einer der Gewinner der ÖAMTC Startup Challenge. Das Buchungsportal vereinfacht die Suche nach barrierefreien Hotelzimmern. Die Fotodokumentation der gelisteten Zimmer ermöglicht sichere Information und verlässliche Buchung. Mehr zu roomchooser
Pannennotruf für Gehörlose
Gehörlose, schwerhörige oder hörbeeinträchtigte Mitglieder können folgendermaßen Pannenhilfe und Abschleppungen beim ÖAMTC anfordern.
- Über die ÖAMTC Nothilfe-App für Smartphones: Anforderung von für Pannenhilfe und Schutzbrief-Nothilfe. Der Nothilfe-Assistent begleitet Sie in Form eines App-Dialoges. Weitere Nothilfe-Tools und -Services sind ebenfalls verfügbar. Zum Download im App Store oder bei Google Play.
- Aus dem Ausland per Mail an schutzbrief-notruf@oeamtc.at
- Österreichweit per Fax und/oder SMS unter der Notruf-Nummer 0800 133 133 (mit allen österreichischen Netzbetreibern möglich)
Wie funktioniert das SMS/E-Mail Schreiben?
Bitte folgende Daten angeben:
- Ich bin gehörlos
- brauche ÖAMTC
- Clubkartennummer z. B. 12345678
- Name
- Handynummer
- Kennzeichen Automarke/Typ
- Wo? z. B.: Autobahn A1 Richtung Wien oder KM-Stand 178
- Grund? z B.: Motor heiß oder Batterie kaputt
Dann an 0800 133 133 senden.
Nach Eingang der SMS in der Notrufzentrale werden Sie von uns per SMS benachrichtigt, wann der Pannenfahrer bei Ihnen eintreffen wird.