Thomas S. kommt am Wochenende nach einem Cafébesuch in der Wiener Innenstadt zu dem Ort, wo er sein Auto geparkt hatte und erschrickt, weil es nicht mehr da ist. Aufgewühlt wendet er sich an die nächste Polizeidienststelle und erfährt, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Bei genauerem Hinsehen stellt er nun fest, dass er im Halte- und Parkverbot geparkt hatte. Allerdings weiß er, dass verbotenes Parken nicht immer zur Abschleppung berechtigt und will juristische Klarheit haben, bevor er sein Auto von der Verwahrstelle abholt – und kontaktiert den Notruf.
Ein Jurist lässt sich die Örtlichkeit beschreiben und stimmt Thomas S. in dessen Rechtsmeinung zu: Die Abschleppung war wohl unzulässig. Er rät dem Mitglied Fotos zu machen und danach das Auto abzuholen, aber nicht sofort zu bezahlen, sondern einen Kostenbescheid zu verlangen. Mit diesem solle er dann nach Terminvereinbarung zur Rechtsberatung kommen, um ein Rechtsmittel dagegen einzulegen.
Wenige Tage später erscheint Thomas S. zum Termin samt Fotos und Bescheid. Auf Basis der Bilder sieht der Club-Jurist die erste Rechtseinschätzung bestätigt und rät, das Rechtsmittel einzubringen. Das Argument: Es wurde in diesem Fall zwar verboten geparkt, dabei allerdings kein Verkehr behindert. Die Abschleppung war darum nicht rechtmäßig, von der Eintreibung der Kosten sei folglich abzusehen.
Gleichzeitig informiert der Jurist das Mitglied aber, dass dennoch eine Strafe für das Falschparken zu erwarten sei. Tatsächlich wird das Verfahren um die Abschleppkosten kurz darauf eingestellt. Einige Wochen später folgt jedoch eine Strafe, die Herr S. aufgrund der Angemessenheit auch bezahlt.
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