ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

11 Ärztliche Untersuchung Welcher sachverständige Arzt für das Gutachten der gesundheit- lichen Eignung zuständig ist, bestimmt der jeweilige Landeshaupt- mann auf Grundlage des § 34 FSG. Der Arzt hat unter anderem das Seh- und Hörvermögen zu prüfen. 13 Ein Amtsarzt wird zur Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nur dann herangezogen, wenn zur Erstellung des ärztlichen Gut- achtens fachärztliche Befunde oder die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. 14 Um sich zu vergewissern, ob die Eignung zum Lenken eines Kfz gege- ben ist, kann der Amtsarzt eine Beobachtungsfahrt sowie ein Gutach- ten eines technischen Sachverständigen, welches von der Behörde angeordnet wird, verlangen. Der Sachverständige beurteilt dabei, ob das Kfz hinsichtlich Bauart und Ausrüstung, die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körper- lichen Beeinträchtigungen ausgleicht. 15 13 § 3ff FSG–GV, 14 §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 FSG, 15 § 9 Abs 1 FSG

RkJQdWJsaXNoZXIy NzY4NTY=