ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

12 Auflagen und Beschränkungen 16 Zwischen „geeignet“ und „nicht geeignet“ zum Lenken von Kraftfahr- zeugen kann im Gutachten noch näher unter „bedingt geeignet“ und „beschränkt geeignet“ differenziert werden. Bedeutung „Bedingt geeignet“ A Behelfe oder Körperersatzstücke sind notwendig, es dürfen nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen gelenkt werden oder ärztliche Kontrolluntersuchungen sind nötig A Befristungen (das sind zeitliche Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung), Auflagen (dem Lenker werden Pflichten auferlegt, z.B. Tragen einer Brille) und zeitliche, örtliche sowie sach- liche Beschränkungen (z.B. Fahrten nur bei Tag) sind mittels Zahlencodes im Führerschein anzuführen 17 A Es kommt hierbei zu keiner Einschränkung auf ein bestimmtes Kfz Bedeutung „Beschränkt geeignet“ A Es darf ausschließlich ein Ausgleichkraftfahrzeug gelenkt werden A Anzugeben sind die körperlichen Beeinträchtigungen und in welcher Form diese ausgeglichen werden können A In diesem Fall werden die Merkmale und Vorrichtungen zum Ausgleich der körperlichen Einschränkungen mittels Zahlencodes, das Kennzeichen sowie die Fahrgestellnummer in den Führerschein eingetragen (es können auch mehrere Fahrzeuge eingetragen werden); bei einem Kfz-Wechsel hat die Behörde nach Beurteilung eines technischen Sachverständigen die Angaben im Führerschein zu berichtigen 18 16 § 8 Abs 3 FSG, 17 § 2 Abs 3 FSG-DV, 18 § 2 FSG-DV und § 9 Abs 5 FSG

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