ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität
13 Beobachtungsfahrt Eine Beobachtungsfahrt wird angeordnet, wenn der Amtsarzt sonst keine sichere Entscheidung über die gesundheitliche Eignung treffen kann. 19 Alternativ wird sie vorgeschrieben, um festzustellen welche Betäti- gungsvorrichtungen zum sicheren Lenken notwendig sind. 20 Die Beobachtungsfahrt erfolgt mit einem adaptierten Fahrschul- Fahrzeug bzw. haben Personen mit einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden, ärztlichen Gutachten das entsprechende Ausgleichkraft- fahrzeug bereitzustellen. 21 Ein Ansuchen auf Aufhebung, Änderung oder Reduzierung von Bedingungen kann jederzeit formlos bei der örtlich zuständigen Kraftfahrbehörde eingebracht werden. Bei wiederholter Nichteinhaltung der im Führerschein vermerkten Auflagen gilt man als verkehrsunzuverlässig und es kann ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet werden. 22 Club Mobil Frau MMag. Edith Grünseis-Pacher, Msc 4770 Andorf, Anton-Maurer-Gasse 5 Tel. +43 664 213 30 42 E-Mail: office@clubmobil.at www.clubmobil.at 19 § 8 Abs 2 FSG, 20 § 9 Abs 2 FSG, 21 § 9 Abs 3 FSG, 22 §§ 24 Abs 1 Z 1 iVm 3 Abs 1 Z 2 und 7 Abs 3 Z 13 FSG ÖAMTC Tipp Fahrsicherheitstrainings für körperlich behinderte Personen und vertrauliche Fahreignungsprüfungen in den Fahrtechnik Zentren des ÖAMTC veranstaltet der Verein „Club Mobil“.
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