ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität
15 Parkausweis gem. § 29b StVO 24 Personen, die über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist von der Behörde ein Parkausweis nach § 29b StVO auszufolgen. Weitere Voraussetzungen und Verfahrensablauf A Antragstellung beim Sozialministeriumservice mit Beilage eines EU-Passbilds A Personen, die noch keinen Behindertenpass mit der benötigten Zusatzeintragung haben, können diesen im Antrag für den Park- ausweis mit beantragen; in diesem Fall läuft das Verfahren wie im Absatz „Behindertenpass“ beschrieben Die genauen Bestimmungen zum Halten und Parken für Inhaber eines Parkausweises nach § 29b StVO finden Sie im Kapitel „Begünstigungen nach der Straßenverkehrs- ordnung“ auf Seite 28. 24 § 29b StVO ÖAMTC Tipp Die ÖAMTC Behindertenberatung berät Sie gerne ausführlich zu den Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbar- keit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und kann Sie bei der richtigen Vorbereitung Ihres Antrags unterstützen.
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