ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

Feststellungsbescheid „Zugehörigkeit zum Kreis begünstigt behinderter Personen“ 25 Dieser Bescheid wird ebenfalls bei einem Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % oder mehr ausgestellt. Er bringt vor allem arbeitsrechtliche Vorteile wie einen erhöhten Kündigungsschutz und die Möglichkeit Förderungen in beruflichem Zusammenhang in Anspruch zu nehmen. Weitere Voraussetzungen und Verfahrensablauf 26 A Österreichische Staatsbürgerschaft oder Bürger der EU, EWR-Bürger, Schweizer Staatsbürger oder anerkannter Flüchtling mit dem Recht zum Daueraufenthalt A Antragstellung mit Beilage aktueller ärztlicher Befunde, Staats- bürgerschaftsnachweis, Nachweis der Flüchtlingseigenschaft und des Aufenthaltstitels A Einschätzung des Grades der Behinderung durch ärztliche Sach- verständige des Sozialministeriumservices oder A Vorlage eines Bescheides, Erkenntnisses oder Urteils mit dem der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften bereits festgestellt wurde A Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden Dies gilt nicht, wenn man A sich noch in Ausbildung befindet (Ausnahmen: Lehrausbildung, Ausbildung zum Krankenpflegedienst, Hebammenausbildung und berufsvorbereitende Beschäftigung nach Abschluss der Hochschul- ausbildung) A das 65. Lebensjahr überschritten hat und nicht in Beschäftigung steht A eine dauernde Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht A nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienst- verhältnis steht und infolge des Ausmaßes der Beeinträchtigungen auch nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem ge- schützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist 16

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