ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

21 Kfz-Haftpflichtversicherung Auch wenn körperbehinderte Lenker beim Abschluss ihrer Haftpflicht- versicherung auf den Ersatz von Mietwagen- und Taxikosten verzichten (sogenannte Haftpflicht-Variante „A“), können diese Ansprüche geltend gemacht werden. 30 Voraussetzungen A Es handelt sich beim versicherten Kfz um ein Ausgleichkraft- fahrzeug oder A um einen Pkw oder Kombi, der entsprechend einer Auflage oder Beschränkung in einer Lenkberechtigung wegen einer Behinderung (etwa an Gliedmaßen, wodurch das sichere Beherrschen des Kfz beeinträchtigt werden kann) umgebaut worden ist Befreiung von der Normverbrauchsabgabe 31 Neben Änderungen bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe NoVA wurde ab 30.10.2019 auch eine NoVA-Befreiung für Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewe- gung benützt werden, beschlossen. Voraussetzungen A Behindertenpass mit Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit oder Parkausweis gem. § 29b StVO A eigene Lenkberechtigung oder schriftliche Erklärung, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für die persönliche Beförderung der Person mit Behinderungen benützt wird Beim Fahrzeughändler werden die erfüllten Voraussetzungen dokumen- tiert und die Unterlagen abgelegt. Die Befreiungsmöglichkeit besteht nur für ein Fahrzeug, das erstmals in Österreich und auf den Inhaber des Behindertenpasses zugelassen wird. 30 § 21 Abs 2 KHVG, 31 § 3 Abs 5 NoVAG

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