ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität
22 Die Zulassung auf die befreite Person muss innerhalb von fünf Werk- tagen beim Händler nachgewiesen werden. Achtung: Bei Leasing-Finanzierung ist keine NoVA-Befreiung möglich! Auch ein Gebrauchtfahrzeug, das für oder durch die Person mit Behinderungen importiert wird, ist von der Abgabe der NoVA befreit. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung des Vorgangs über das Wohnsitzfinanzamt. Wichtig: Bei Wegfallen der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Weiterver- kauf des Kraftfahrzeuges) und Zulassung durch eine Person, die nicht von der NoVA befreit ist, ist die NoVA nachträglich zu entrichten. Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer 32 Ab dem 1. Dezember 2019 trat eine neue Rechtslage bei der Befrei- ung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen in Kraft. Voraussetzungen ab dem 1. Dezember 2019: A Kraftfahrzeug mit höchst zulässigem Gesamtgewicht von max. 3,5 t A Zulassung des Kfz ausschließlich auf die körperlich beeinträchtigte/n Person/en A Nachweis der Behinderung mit einem Behindertenpass mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit A Vorwiegende Verwendung des Kfz zur persönlichen Fortbewegung und Haushaltsführung des Zulassungsbesitzers A Ansuchen um Steuerbefreiung in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle 32 Art. 7 JStG 2018 iVm § 4 Abs 3 Z 9 VersStG 1953
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