ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität
23 Die Abgabenfreiheit steht erst ab dem Zeitpunkt des Ansuchens zu. Wer bisher schon von der motorbezogenen Versicherungssteuer be- freit war, wird automatisch in das neue System übernommen! Wichtig: Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Dezember von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit waren und für die der Nachweis der Behinderung mit einem Parkausweis gem. § 29b StVO ausgestellt in den Jahren 2001 - 2013 erbracht wurde, bleiben wei- terhin steuerbefreit. Bei einem Wechsel des Kraftfahrzeugs muss aber ein neues An- suchen mit einem gültigen Behindertenpass und der benötigten Zu- satzeintragung eingebracht werden. Die Zusatzeintragung in den Be- hindertenpass sollte daher unbedingt rechtzeitig bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice beantragt werden. Weitere Details und Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen https://www.bmf.gv.at . Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer 33 Ist ein Fahrzeug mit über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht oder eine Zugmaschine auf eine Person mit Körperbehinderung zu- gelassen, wird die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer unter ähn- lichen Voraussetzungen gewährt, wie die Befreiung von der motorbe- zogenen Versicherungssteuer. Die Abgabenerklärung ist mit dem Formular KR 21 und einem Nach- weis der Körperbehinderung direkt an das Finanzamt zu übermitteln. Die Behinderung kann entweder mit einem Behindertenpass mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs- mittel oder der Blindheit oder einem Parkausweis gem. § 29b StVO in der gültigen Fassung nachgewiesen werden. 33 § 2 Abs 1 Z 12 KfzStG
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