ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

30 Großes Pendlerpauschale Aufwendungen für Fahrten von Arbeitnehmern zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte werden, so die Benützung öffentlicher Verkehrsmit- tel nicht zumutbar ist, durch das große Pendlerpauschale abgegolten. Das Pendlerpauschale ist beim Dienstgeber zu beantragen. Anspruch besteht bei der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs- mittel aus einem der folgenden Gründe: Voraussetzungen 38 A Zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung steht kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung A Die Entfernung muss mindestens zwei Kilometer betragen, bei mehreren Wohnsitzen kann der dem Arbeitsplatz nächstgelegene oder der Familienwohnsitz herangezogen werden A Nachweis der Körperbehinderung durch einen Parkausweis gemäß § 29b StVO oder Behindertenpass mit Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit Die Ermittlung der Entfernung erfolgt rechtlich verbindlich nur über www.bmf.gv.at/pendlerrechner . Das Ergebnis des Pendlerrechners dient dabei als Antragsformular. 38 § 16 Abs 1 Z 6 lit d und f EStG ÖAMTC Tipp Tipps und Praxisbeispiele zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie im Steuerbuch, abzurufen unter www.bmf.gv.at/steuerbuch .

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