ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

31 Begünstigungen nach der Straßenverkehrsordnung Parkausweis nach § 29b StVO Genaue Informationen zu Voraussetzungen und Antragstellung für einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen finden Sie im Kapitel „Dokumente zum Nachweis einer Behinderung“ auf Seite 15. Halte- und Parkverbote Inhaber eines Parkausweises nach § 29b StVO dürfen mit ihrem selbst gelenkten oder als Mitfahrer genutzten Kfz folgende Parker- leichterungen in Anspruch nehmen: 1. Halten 39 A auf durch Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linien gekennzeichneten Straßenstellen sowie in zweiter Spur, und zwar A für die Dauer des Aus- oder Einsteigens einschließlich des Aus- oder Einladens der für die behinderte Person nötigen Behelfe (z.B. Rollstuhl) 2. Parken 40 A auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch das Straßen- verkehrszeichen „Parken verboten“ oder durch eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie kundgemacht ist A in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf oder in der diese von/mit Ausweis- inhabern ausdrücklich befahren werden darf A in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO gebührenfrei 41 und ohne zeitliche Beschränkung A sowie auf Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen 42 39 § 29b Abs 2 StVO, 40 § 29b Abs 3 StVO, 41 § 17 Abs 3 Z 5 lit e FAG 2017, 42 § 43 Abs 1 lit d StVO

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