ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

32 Die in § 29b StVO eingeräumten Rechte stehen mobilitätseinge- schränkten Personen nur zu, wenn sie im Besitz eines Parkauswei- ses nach § 29b StVO sind (rechtsbegründende Wirkung). Bei Inan- spruchnahme dieser Ausnahmen gemäß Punkt 2 ist es unbedingt notwendig, den Parkausweis nach § 29b StVO im Auto, gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe, anzubringen. Bei anderen Fahrzeugen (z.B. Motorrädern) ist dieser an einer anderen geeigneten Stelle gut erkennbar anzubringen. In allen anderen Fällen genügt das Mitführen des Ausweises, der auf Verlangen des Kontrollorgans vorzuweisen ist. Die Bestimmungen der Straßenverkehrs- ordnung und der Landesparkometergesetze über dauernd mobilitätseingeschränkte Personen als bevorzugte Straßenbenützer gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer anerkannten ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen dem österreichischen Parkausweis nach § 29b StVO entspricht (z.B. Ausweise mit dem Rollstuhl- fahrersymbol und dem Namen des Inhabers). 43 43 § 43 Abs 1 lit d StVO ÖAMTC Tipp Alle anderen Halte- und Parkverbote, wie z.B. im Kreuzungsbereich, auf Sperrflächen, auf Radfahrstreifen oder auf Rad- und Gehwegen, werden von den Ausnahmeregelungen des § 29b StVO nicht berührt. Sie sind daher einzuhalten!

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