ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität
33 Parkplätze für Menschen mit Behinderungen 44 In unmittelbarer Nähe der Wohnung oder Arbeitsstätte von Menschen mit Behinderung, im direkten Umfeld von z.B. Sozialämtern, Krankenhäusern, Ambulatorien oder Sozialversicherungseinrichtungen sowie in unmittelbarer Nähe von Fußgängerzonen, hat die Behörde Straßenstellen bzw. Parkplätze durch Halteverbote für Menschen mit Behinderungen freizuhalten. Die Behörde kann auch für ein bestimm- tes Kraftfahrzeug (unter Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatz- tafel) einen sogenannten Behindertenparkplatz verordnen. Achtung: Die Erlaubnis erstreckt sich dabei ausschließlich auf den Berechtigten - der Parkausweis muss auch hier gut sichtbar angebracht werden! Ein formloses Ansuchen zwecks Freihaltung eines derartigen Park- platzes ist unter Vorlage des Parkausweises nach § 29b StVO an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat zu richten. Die Behörde entscheidet im Einzelfall, ob und wie ein entsprechendes Halteverbot für andere Kraftfahrzeuglenker kundgemacht wird. 44 § 29b Abs 5 StVO
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