ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität
34 Insassensicherheit Ausnahmen von der Gurtpflicht 45 Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt aus- gerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen zum bestimmungs- gemäßen Gebrauch verpflichtet. Ist dies aufgrund der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers nicht möglich, kann eine Ausnahme genehmigt werden. 45 § 106 Abs 3 Z 2 KFG © visitBerlin, Bildnachweis: Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de
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