ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

35 www.oeamtc.at/kinder Voraussetzungen 46 A Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshaupt- mannschaft), der Landespolizeidirektion, in Wien beim Verkehrsamt A Die Feststellung der Behörde erfolgt durch ein Ermittlungsverfahren (amtsärztliche Untersuchung); die Gurtbefreiung kann auch befristet werden, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung nicht dauerhaft ist A Über diese Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen, die mitzuführen und gegebenenfalls vorzuweisen ist Kindersicherungspflicht und Ausnahmen 47 Die ordnungsgemäße Sicherung von Kindern bis 14 Jahre, die kleiner als 135 cm sind, ist gesetzlich vorgeschrieben. Als geeignete und vorschriftsmäßige Rückhalteeinrichtungen sind all jene Baby- bzw. Kindersitze, Sitzpolster und Fangkörper zu verstehen, die nach ECE 48 Regelung Nr. 44/03, 44/04 oder 129 49 genehmigt wurden. Diese werden je nach System mit dem fahrzeugeigenen Sicherheitsgurt oder Isofix-System mit dem Fahrzeug verbunden. Ausführliche Informationen zur Kindersicherheit finden Sie auf der ÖAMTC Webseite. Auch Kinder mit körperlichen Behinderungen können teilweise in herkömmlichen Kinder- sitzen transportiert werden. Zur Unterstützung der Sitz- und Kopfhaltung eignen sich besonders Modelle mit Fangkörpersystem, 5-Punkt-Gurtsystem (bis 25 kg Körpergewicht) oder rückwärtsgerichtete Kindersitze. Lässt sich trotz intensiver Recherche kein geeigneter Sitz finden, so kann eine Ausnahme beantragt werden. 46 § 106 Abs 9 KFG, 47 § 106 Abs 5 iVm 106 Abs 6 Z 2 KFG, 48 siehe Glossar, 49 § 1c Abs 2 KDV

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