ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

49 ÖAMTC Tipp A ÖAMTC Mitglieder können sich an die Rechtsberatung ihres Landesclubs wenden. www.oeamtc.at/rechtsberatung A Ist auf direktem Weg keine Einigung mit dem betreffenden Unternehmen möglich, kann zur Streitschlichtung in vielen Fällen die dafür gesetzlich vor- gesehene Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF) kontaktiert werden. www.apf.gv.at www.oeamtc.at/rechtsberatung www.apf.gv.at A Anspruch auf kostenlose Hilfeleistung des Terminalbetreibers oder des Beförderers bei der Abfahrt und beim Ein- und Aussteigen; Die Anmeldung muss mindestens 48 Stunden vorher bzw. nach Vereinbarung erfolgen! A Der Reisende muss zum vom Beförderer schriftlich angegebenen Zeitpunkt im Hafen oder der ausgewiesenen Anlaufstelle eintreffen, frühestens 60 Minuten vor der veröffentlichten Einschiffungszeit; falls keine Einschiffungszeit angegeben wurde, spätestens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit oder nach Verein- barung A Recht auf Beförderung von anerkannten Begleithunden nach nationalen Rechtsvorschriften und auf Unterbringung des Hundes beim Reisenden A Recht auf Mitnahme aller notwendigen Mobilitätshilfen (z.B. Rollstuhl) A Anspruch auf Entschädigung: Bei Verschulden des Beförderers oder Terminalbetreibers besteht Anspruch auf Entschädigung für Beschädigung oder Verlust von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden

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