ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

5 Roller und andere fahrbare elektrische Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderungen An sich sind diese eher als Fahrzeug anzusehen. Erreichen sie aber nicht mehr als 5 km/h, kann man sie als selbstfahrende Rollstühle betrachten (siehe zuvor). Zweisitzer und Transporter sind aber unabhängig von ihrer Geschwin- digkeit nicht mit elektrischen Rollstühlen gleichzusetzen. Es handelt sich dabei in der Regel um Fahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge. Mit diesen muss zwingend die Fahrbahn benützt werden, und es gibt strenge Ausstattungsbestimmungen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einstufung dieser Fahrzeuge als Elektro-Fahrrad möglich. E-Fahrrad Fahrzeug Kraftfahrzeug Bauartgeschwindigkeit ≤ 25 km/h und max. Leistung ≤ 600 Watt Bauartgeschwindigkeit ≤ 10 km/h und max. Leistung > 600 Watt Bauartgeschwindigkeit > 10 km/h und/oder max. Leistung > 600 Watt Radfahranlagen (wenn nicht vorhanden: Benützung der Fahrbahn) Benützung der Fahrbahn Benützung der Fahrbahn Fahrrad-Ausrüstung: Beleuchtung, Reflektoren, Bremsen, etc. Weiße Tafel „10 km/h“ am Heck, mitzuführende Bescheinigung über Bau- artgeschwindigkeit Zulassung und Haft- pflichtversicherung meist in der Haushalts- versicherung abgedeckt Marke und Fahrgestell- nummer am Fahrzeug, Beleuchtung notwendig Mindestalter und Führer- schein siehe Seite 6–10 meist in der Haushalts- versicherung abgedeckt Alkohollimit < 0,5 ‰ Mindestalter 16 Jahre Alkohollimit < 0,8 ‰ Symbolbild Symbolbild

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