ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

6 Kraftfahrzeuge für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung Invalidenkraftfahrzeug Mit 26. Februar 2013 ist der Begriff des Invalidenkraftfahrzeuges entfallen. Bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahr- zeuge dürfen aber weiterhin verwendet werden. Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug Darunter versteht man Kraftfahrzeuge mit einer Masse in fahr- bereitem Zustand von höchstens 425 kg. Die bauartbedingte Höchst- geschwindigkeit darf maximal 45 km/h betragen, der Hubraum bei Fremdzündungsmotoren nicht mehr als 50 cm 3 , bei Selbstzündungs- motoren maximal 500 cm 3 . Die Leistung ist mit höchstens 6 kW begrenzt, es dürfen nicht mehr als zwei Sitzplätze vorhanden sein. Ausgleichkraftfahrzeug Ein Ausgleichkraftfahrzeug gleicht durch nachträglich angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen die Körperbehinderung beim Len- ken des Fahrzeuges aus. 2 Die Betriebsbremsanlage darf hierbei, so- fern keine andere Möglichkeit besteht, so zu betätigen sein, dass der Lenker die Lenkvorrichtung hiezu mit einer Hand loslassen muss. 3 Laut ärztlichem Gutachten „beschränkt geeignete“ Personen dürfen ausschließlich ein oder mehrere darin bezeichnete Ausgleichkraft- fahrzeuge lenken. 4 Die Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge wird dann im Führerschein eingetragen. Wird der Ausgleich der Körperbehinderung durch Teile oder Vorrich- tungen bewirkt, die das Fahrzeug von vornherein aufweist und die auch für den körperlich nicht behinderten Benützer bestimmt sind, wie etwa eine serienmäßig hergestellte automatische Kupplung, so liegt kein Ausgleichkraftfahrzeug vor. 2 § 2 Abs 1 Z 24 KFG, 3 § 6 Abs 9 KFG, 4 § 5 Abs 5 FSG

RkJQdWJsaXNoZXIy NzY4NTY=