Führerschein Österreich
In Österreich gibt es unterschiedliche Führerscheinklassen
- Führerschein AM: Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- Führerschein A1: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit bis zu 125 ccm, max. 11 kW (15 PS) und max. 0,1kW/kg - ab 16 Jahren
- Führerschein A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit max. 35 kW (48 PS) und max. 0,2 kW/kg Eigengewicht - ab 18 Jahren
- Führerschein A: Motorräder mit oder ohne Beiwagen - ab 24 Jahren, außer bei vorangegangenem zweijährigen Besitz der Klasse A2 - ab 20 Jahren
- Führerschein B: Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen (außer dem Lenkerplatz) - max 3.500 kg höchstzulässige Gesamtmasse, ab 18 Jahren, außer bei L17 ab 17 Jahren
- Führerschein C: Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen (außer dem Lenkerplatz) - über 3.500 kg höchstzulässige Gesamtmasse - ab 18 Jahren, eingeschränkt auf C1 bis 21 Jahre, ausgenommen Grundqualifikation Code 95.
- Führerschein C1: Kraftfahrzeuge der Klasse C mit bis zu 7.500 kg höchstzulässige Gesamtmasse - ab 18 Jahren
- Führerschein D: Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Plätzen (außer dem Lenkerplatz) - ab 24 Jahren; ab 21 Jahren bei Grundqualifikation Code 62
- Füherschein D1: Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 16 Plätzen (außer dem Lenkerplatz), maximale Gesamtlänge 8 Meter - ab 21 Jahren
- Führerschein B+E: Zugfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500kg
- Führerschein C+E: Zugfahrzeuge der Klasse C und damit gezogenen Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg.
- Führerschein C1+E: Zugfahrzeuge der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Die höchstzulässiges Gesamtmasse in der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen
- Führerschein D+E: Zugfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg.
- Führerschein F: Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50km/h sowie Einachszugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25km/h sowie Sonderkraftfahrzeuge.