Statuten des ÖAMTC
Alle Statuten des ÖAMTC und seiner Landesvereine finden Sie auf der linken Seite (in der mobilen Ansicht oberhalb) als PDF zum Herunterladen.
Allgemeine Informationen und Bestimmungen des ÖAMTC und seiner Landesvereine.
Mitgliedschaft
Der Beitritt zum ÖAMTC erfolgt im Wege des regional zuständigen Landesclubs. Mit dem Beitritt werden die Statuten des ÖAMTC bzw. des zuständigen Landesclubs anerkannt.
Als ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen oder ähnliche Personengemeinschaften aufgenommen werden. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Jänner eines jeden Jahres fällig; ist eine SEPA-Lastschrift vom Bankkonto vereinbart, erfolgt diese in den Folgejahren jeweils am ersten Werktag des Kalenderjahres.
Alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig und vollständig einbezahlen, sind berechtigt, die Einrichtungen, Begünstigungen und Dienstleistungen des ÖAMTC in Anspruch zu nehmen und ihre satzungsgemäßen Rechte auszuüben. Über Art und Umfang der Inanspruchnahme der Clubleistungen und Einrichtungen entscheidet der ÖAMTC, der sich aber stets um eine bestmögliche Gleichbehandlung aller Mitglieder bemüht.
Kündigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit Ende des laufenden Jahres, wenn der Austritt (die Kündigung) bis zum 31. Oktober des gleichen Jahres dem ÖAMTC schriftlich (E-Mail gilt als schriftlich) zur Kenntnis gebracht wird. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft durch Ableben und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit (nach nachweislicher Verständigung des Clubs).
Ermäßigte Mitgliedschaften
Ermäßigungen auf den Mitgliedsbeitrag gibt es für Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner des Clubmitglieds mit gleichem Wohnsitz sowie für junge Erwachsene von 20 bis 23 Jahren. Die Gratis-Mitgliedschaft gibt es für Kinder bis 14 von Clubmitgliedern und für alle Jugendlichen von 15 bis 19. Gratis-Mitgliedschaften enden automatisch.
Inhaberinnen und Inhabern von einer auf Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeuge eingeschränkten Lenkberechtigung (nach § 8 Abs. 3 FSG) und Ausweisen gemäß § 29b StVO (blauer Behindertenausweis) sowie Personen, die aufgrund einer Behinderung von der Entrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, wird eine Ermäßigung gewährt. Dies gilt auch für Behindertenpass-Inhaberinnen und -Inhaber, wenn darin die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt ist.
Schutzbrief
Der Schutzbrief gilt in Österreich, in allen Ländern Europas, in der Russischen Föderation, in den außereuropäischen Mittelmeer-Anrainerstaaten sowie auf allen Mittelmeer-Inseln, den Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira. Nothilfe in Krisengebieten (z.B. offizielle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums) wird im Rahmen der Möglichkeiten, aber ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, erbracht.
Der Schutzbrief gilt für die Schutzbrief-Inhaberin/den Schutzbrief-Inhaber sowie die/den im gemeinsamen Haushalt lebende/n Partnerin/Partner und deren Kinder bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden.
Die personenbezogenen Schutzbrief-Leistungen gelten unabhängig davon, ob die geschützten Personen gemeinsam oder getrennt unterwegs sind und unabhängig vom benützten Verkehrsmittel (also z.B. auch für Reisen per Bahn, Bus, Fahrrad, Schiff oder Flugzeug).
Der Schutzbrief gilt für Fahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und einer max. Höhe von 3,2 m sowie einer max. Länge von 7 m und einer max. Breite von 2,5 m. Darüber hinaus gilt der Schutzbrief für Wohnmobile und Campinganhänger bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einer max. Höhe von 3,5 m sowie einer max. Länge von 7,5 m und einer max. Breite von 2,5 m. Fahrzeugbezogene Schutzbrief-Leistungen gelten für alle auf bzw. für die Schutzbrief-Inhaberin/den Schutzbrief-Inhaber behördlich in Österreich, in einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge wie z.B. Leasingfahrzeuge sowie auch für Fahrzeuge in Langzeitmiete ab drei Monaten (unabhängig von der Zulassung), sofern eine der Fahrzeugart entsprechende, gültige ÖAMTC Mitgliedschaft besteht. Der Schutzbrief gilt nicht für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, wie insbesondere Werkstätten-, Probe- oder Überstellungskennzeichen.
Die auf oder für die Partner/den Partner im gemeinsamen Haushalt oder auf Ihre bzw. die Kinder Ihrer Partnerin/Ihres Partners (bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden) zugelassenen Kraftfahrzeuge sind dann geschützt, wenn eine der Fahrzeugart entsprechende gültige Partner-Mitgliedschaft bzw. eine Gratis-Kinder-Mitgliedschaft besteht.
Mit Zahlung des Schutzbriefbeitrages nehmen Sie das Angebot an. Für die Inanspruchnahme von Schutzbrief-Leistungen ist jedoch auch die vollständige Zahlung des ÖAMTC Mitgliedsbeitrags vor Eintritt des Schadensereignisses (das zum Leistungsfall führt) Voraussetzung. Der Anspruch auf Schutzbrief-Leistungen beginnt nach erfolgter Zahlung beider Beiträge mit 00:00 Uhr des Tages, der auf den Tag der Bezahlung folgt.