ÖAMTC Reisen- GTA Touristik

124 Rücktrittserklärung Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftragge- ber) kann jederzeit dem Vermittler, bei dem die Reise gebucht wur- de, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels eingeschriebenen Briefes oder persön- lich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. d) No-show No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahre- nen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die ver- bleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reise- preises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenann- ten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden. 8.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmteMindestteilnehmer- zahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilneh- merzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Ver- schulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilneh- merzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Ver- schulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen. b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Fol- gen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zu- stände, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen usw. c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 8.1.b, 1. Absatz steht ihm zu. 8.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Ab- mahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 9. Preisänderungen vor Reisebeginn 9.1. Der Reiseveranstalter GSWTouristik AG behält sich im Pauschalrei- severtrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderun- gen vorzunehmen und wird dem Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen. 9.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisän- derungen zulässig: 1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treib- stoff oder andere Energiequellen; 2) Höhe der Steuern und Abgaben, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienst- leistungen in Häfen oder Flughäfen; 3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstal- ter GSW aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. 9.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. (siehe gesamte Fassung auf der Website) zur Anwen- dung. Der Reisende hat dieWahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese an- geboten wird – zuzustimmen oder vomVertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Be- reits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden. 9.4. Kleingruppenzuschlag Bei Nichterreichen der im Katalog bzw. einer Ausschreibung fest ge- schriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt, einen Kleingruppenzuschlag zu erheben, der maximal 8% des Reise- preises betragen darf. Der Kleingruppenzuschlag berechtigt nicht zum kostenlosen Rücktritt von der Reise, wenn diese in der klei- nen Reisegruppe auch tatsächlich gemäß der Katalogausschreibung durchgeführt wird. 10. Flusskreuzfahrten Änderungen des Reiseverlaufes und Ausflugsprogrammes bleiben seitens der Reederei vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass es auf- grund von Niedrig-/Hochwasser, zu unvorhergesehenen Wartezeiten bei den Schleusen oder auch aufgrund von Witterungsbedingungen sowie Flugzeitenänderungen zu Verspätungen und daher zu Ände- rungen des Ausflugsprogrammes oder ev. auch der Ein/ Ausstiegs- stellen – ohne Regressansprüchen - kommen kann. Ebenso behält sich die Reederei das Recht vor, die Gäste insbesondere infolge von Niedrig/ Hochwasser oder Schiffsdefekt alternativ zu befördern bzw. unterzubringen (z.B. mit Bussen bzw. in Hotels) und allenfalls den Streckenverlauf zu ändern; unter Umständen ist auch der Um- stieg auf ein anderes Schiff erforderlich. Eine eventuelle Änderung der Reihenfolge der anzulaufenden Häfen behalten wir uns vor. Aus Sicherheitsgründen kann bei Brückendurchfahrten das Sonnendeck teilweise gesperrt sein. Während der Fahrt können typische Schiffs-

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