ÖAMTC-Reisen

Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingun - gen (AGB) der PRIMA REISEN GMBH: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Reisen, die von PRIMA REISEN GmbH mit Sitz Wien, Österreich veranstaltet bzw. vermittelt werden, sofern nicht ausdrücklich im Zuge des Vertragsabschlusses andere Bedingungen verein - bart werden. Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Ho - telier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pau - schalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstal - tung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibun - gen usw. zur Verfügung stellt oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbie - tet, oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren die Daten des Reisen - den an einen anderen Unternehmer übermittelt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf - tritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakulta - tiver Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem PRIMA REISEN als Ver - mittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Ab - schnitt B) mit seinen Kunden/Reisenden Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen • der vermittelten Reiseveranstalter, • der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und • der anderen vermittelten Leistungsträger ge - hen vor. Das PRIMA REISEN Reisebüro berechnet folgende Gebühren für Serviceleistungen: € 18,- pro Person Ticketinggebühr bei Ticketpreis (exklusive Taxen): bis € 199 = € 40,- bis € 399 = € 50,- bis € 599 = € 60,- bis € 799 = € 80,- bis € 999 = € 100,- bis € 1.199 = € 120,- ab € 2.000 = € 130,- Umbuchungen, Stornierungen, Umschreibungen, Einholung Sondergenehmigungen, Kulanzanträge, Einlösung von Travel Credits, Airpässe (RTW) kön - nen variieren und sind, abhängig der anfallenden Gebühren und Aufwendungen, mit dem Reisebüro abzuklären. Selbes gilt für Sitzplatzreservierungen, Sportgepäck, Web Check-In, Miles&More Upgra - des, sonstige Besorgungen und Aufwendungen und werden pro Transaktion/ Aktivität verrechnet; Visabesorgung für österr. Staatsbürger 40 EUR p.P. zzgl. Postgebühren und Konsulargebühren. A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen. 1. Buchung/Vertragsabschluss Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine ver - wenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt, Internetbeschreibung usw.) iSd § 6 PRG (Pauschalreisegesetz) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend der Bestimmung des PRG auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon ab - weichende Reisebedingungen nachweislich auf - merksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schrift - lich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: a) mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an b) der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reise - bestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine, den ge - setzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestä - tigung auf einem dauerhaften Datenträger über - mitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist) zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail, sofern der Reisende nicht An - spruch auf eine Reisebestätigung in Papierform hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger kör - perlicher Anwesenheit beider Parteien oder au - ßerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 2. Informationen und sonstige Nebenleistungen 2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erfor - derlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden iSd § 4 PRG über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizei - lichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, so - weit diese in Österreich in Erfahrung gebracht wer - den können. Im Übrigen ist der Kunde für die Ein - haltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderli - chen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vor - schriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften. 2.2. Informationen über die Reiseleistung Das Reisebüro ist iSd § 4 PRG verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Be - sonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziel - landes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzu - stellen. Die dem Kunden gemäß § 6 PRG bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalrei - severtrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden (§ 5 PRG). Das Reisebüro hat den Kunden vor Abschluss des Vertrages die sich auch § 4 PRG bzw. § 15 PRG ergebenden Informationen zu erteilen und das der Reise und Buchung entsprechende Standardinfor - mationsblatt zu übergeben. 3. Rechtsstellung und Haftung Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf • die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veran - stalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfäl - tige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; • die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer vollständigen Information des Kunden sowie der Übergabe des jeweils richtigen Standardinformationsblattes iSd § 4, § 5 und § 15 PRG und vollständigen Ausfolgung des Reisevertra - ges iSd § 6 PRG der vollständigen Reisedokumente; • die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kun - den und vermitteltem Unternehmen und umge - kehrt (wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktritts - erklärungen, Reklamationen); • Buchungsfehler iSd § 17 PRG; • die Vermittlung ausländischer Reiseveranstalter iSd § 16 PRG, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass der vermittelte Reiseveranstalter seiner Verpflichtung iSd §§ 11ff PRG nachkommt. Das Reisebüro haftet nicht, sofern die vollständi - gen Informationspflicht und Vertragserstellungs - pflicht erfüllt wurde, für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reise - bestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebe - nenfalls eines Versicherers iSd § 6 PRG unter ei - nem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger. 4. Leistungsstörungen Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertrags - verhältnis und dem PRG obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus ent - standenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverlet - zungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet. B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (in der Folge Reisevertrag genannt), welchen Kunden bzw. Buchende mit PRIMA REI - SEN entweder direkt (schriftlich, fernmündlich) oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Für alle von PRIMA REISEN veranstal - teten Pauschalreisen gelten die gegenständlichen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN als Ver - tragsgrundlage. 1. Buchung/Vertragsabschluss Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchen - den und PRIMA REISEN dann zustande, wenn nach Informationserteilung iSd § 4 PRG bzw. § 15 PRG sowie Übergabe des jeweils richtigen Standard - informationsblattes Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. 1.1 Servicepauschale Bei Buchung einer Pauschalreise wird eine Ser - vicepauschale fällig. Die Servicepauschale stellt keinen Teil des Pauschalpreises dar. Die Service - pauschale beträgt EUR 35,- pro Person und deckt ausschließlich anfallende Verwaltungskosten die unter anderem zur Aufarbeitung, Bereitstellung und Bearbeitung von Pauschalreisen entstehen. Die Servicepauschale wird bei Durchführung einer Reise nicht verrechnet. Die Servicepauschale wird für sämtliche von PRIMA REISEN veranstalteten Reisen im Fall des Reiserücktritts mit und ohne Stornogebühr lt. AGB 7.1, sowie Reiseabsagen iSd PRG § 10. (3) verrechnet. Keinesfalls ist die Service - pauschale etwaigen Stornokosten anzurechnen, die unter Punkt 7.1 der AGB geregelt sind, sondern wird gesondert verrechnet. 2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist, unter Berücksichtigung des PRG § 7 dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnah - me erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen: 2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten. 2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Der Kunde kann den Pauschalreisevertrag gem. PRG §7 auf eine Person, die alle Vertragsbedingun - gen erfüllt, übertragen. Zu diesem Zweck hat er PRIMA REISEN innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaf - ten Datenträger von der Übertragung in Kenntnis zu setzen. Der Kunde, der den Pauschalreisevertrag über - trägt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften PRIMA REISEN als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätz - lichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbuchungsge - bühr, die sich aus dem Aufwand für PRIMA REI - SEN und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusam - mensetzt. Für die Übertragung einer Reiseveranstaltung (Na - mensänderung) wird zzgl. der variablen Selbstkos - ten eine Gebühr von € 75,¬ pro Person bis 15 Tage vor Reiseantritt verrechnet. Für die Übertragung einer Reiseveranstaltung (Na - mensänderung) wird zzgl. der variablen Selbstkos - ten eine Gebühr von € 200,¬ pro Person ab 14 Tage vor Reiseantritt verrechnet. Ab 72 Stunden vor Reiseantritt sind in der Regel keine Namensänderungen mehr möglich. 3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Ne - benleistungen Über die auch den Vermittler treffenden Informa - tionspflichten (nämlich Informationen iSd § 4, 15 PRG über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesund - heitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat PRIMA REISEN in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevetrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, der - artige Vereinbarungen unbedingt schriftlich fest - zuhalten. 4. Reisen und Aktivitäten mit besonderen Risiken Bei Reisen und Aktivitäten mit besonderen Risiken (z.B. Teilnahme des Reisenden an außergewöhn - lichen Aktivitäten wie z.B. Huskysafaris, Schnee - schuhwanderungen, Motorschlittensafaris oder sonstigen Ausflügen mit Expeditionscharakter) haftet PRIMA REISEN nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung von PRIMA REISEN, die Reise und Aktivitäten sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der ein - zelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 5.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrach - ter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm PRIMA REISEN an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatz - leistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. 5.2. Schadenersatz Verletzen PRIMA REISEN oder seine Gehilfen vor - sätzlich oder grob fahrlässig die PRIMA REISEN aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus ent - standenen Schadens verpflichtet. Soweit PRIMA REISEN für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet das Unternehmen - ausge - nommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn PRIMA REISEN nicht beweist, dass diese we - der Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. PRI - MA REISEN trifft keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden. Es wird dem Kunden daher empfohlen, keine Ge - genstände besonderen Werts mitzunehmen. Des Weiteren wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. eine entsprechende Versicherung abzuschließen. 5.3. Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Ver - trages, den er während der Reise feststellt, unver - züglich einem Repräsentanten von PRIMA REISEN mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden ange - rechnet werden und insofern seine eventu - ellen Schadenersatzansprüche schmälern. PRIMA REISEN muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kun - de gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht be - rührt, sie allerdings als Mitverschulden an - gerechnet werden kann. Es empfiehlt sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsen - tanten entweder den jeweiligen Leistungs - träger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt PRIMA REISEN bzw. den Reisever - mittler über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze PRIMA REISEN haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkom - men und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisen - bahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Das Recht auf Preisminderung und Scha - denersatz lässt die Rechte von Kunden/ Reisenden nach anderen Vorschriften (FluggastrechteVO etc.) iSd § 12 (5) PRG unberührt. Eine nach dem PRG gewährte Schadenersatzzahlung oder Reisepreis - minderung wird jedoch auf eine nach der in § 12 (5) PRG angeführten Verordnung erbrachte Leistung/ Zahlung angerechnet und umgekehrt. 6. Geltendmachung von allfälligen Ansprü - chen Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, werden dem Kunden emp - fohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrau - chern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatz - ansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Kunden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei PRIMA REISEN oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. 7. Rücktritt vom Vertrag 7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise a) Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen von den gesetzlich eingeräum - ten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurückzutreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheb - lich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 8 Prozent eine derartige Ver - tragsänderung. PRIMA REISEN ist ver - pflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu er - klären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertrags - änderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren. So kann der Kunde innerhalb einer von PRIMA REISEN festgelegten angemessenen Frist der vorge - schlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Kunde innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich aus - zuüben. Die Servicepauschale lt. AGB 1.1. idHv € 35,- pro Person wird auch bei Rücktritt ohne Stornogebühr jedenfalls einbehalten. PRIMA REISEN behält sich ausdrücklich das Recht vor auch nach Abschluss des Pauschalreisevertrages unerhebliche Ab - weichungen bzw. geringfügige Änderun - gen von Reiseleistungen vorzunehmen. Solche unerhebliche Abweichungen bzw. geringfügige Änderungen von Reiseleistun - gen werden nur in Ausnahmefällen dann durchgeführt, wenn PRIMA Reisen trotz Einhaltung aller Sorgfaltspflicht und nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung aller zugesagten Reiseleistungen gehindert ist. In jedem Fall sind solche Abweichungen unerheblich und verändern/beeinträchtigen den Gesamt - charakter der Reise nicht. PRIMA REISEN ist verpflichtet, den Kunden über Leistungs - änderungen unverzüglich nach Kenntnis 38

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