ÖAMTC Reisen - Reisen 2025

Auszug aus den Allgemeinen GeschäŌsbedingungen (AGB) der PRIMA REISEN GMBH Diese Allgemeinen GeschäŌsbedingungen gelten für alle Reisen, die von PRIMA REISEN GmbH mit Sitz Wien, Österreich veranstaltet bzw. vermiƩelt werden, sofern nicht ausdrücklich im Zuge des Vertragsabschlusses andere Bedingungen vereinbart werden. Das Reisebüro kann als VermiƩler (AbschniƩ A) und/ oder als Veranstalter (AbschniƩ B) auŌreten. Der VermiƩler übernimmt die VerpŇichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere tourisƟsche Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne tourisƟsche Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermiƩelt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auŌriƩ, kann auch als VermiƩler täƟg werden, wenn Fremdleistungen vermiƩelt werden (z.B. fakultaƟver AusŇug am Urlaubsort), sofern es auf diese VermiƩlerfunkƟon hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem PRIMA REISEN als VermiƩler (AbschniƩ A) oder als Veranstalter (AbschniƩ B) mit seinen Kunden/Reisenden Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen • der vermiƩelten Reiseveranstalter, • der vermiƩelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiī) und • der anderen vermiƩelten Leistungsträger gehen vor. Das PRIMA REISEN Reisebüro berechnet folgende Gebühren für Serviceleistungen: € 18,- pro Person A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (GeschäŌsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem VermiƩler schließen. 1. Buchung/Vertragsabschluss Die Buchung kann schriŌlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriŌlich bestäƟgt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt, Internetbeschreibung usw.) iSd § 6 PRG (Pauschalreisegesetz) aufweisen. Der VermiƩler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermiƩelte Leistung des Veranstalters entsprechend der BesƟmmung des PRG auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriŌlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: a) mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an b) der Vertrag kommt mit dem Zugang der ReisebestäƟgung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende ReisebestäƟgung auf einem dauerhaŌen Datenträger übermiƩeln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist) zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine ReisebestäƟgung in Papierform hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeiƟger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von GeschäŌsräumen erfolgte. 2. InformaƟonen und sonsƟge Nebenleistungen 2.1. InformaƟonen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche VorschriŌen Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gülƟger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden iSd § 4 PRG über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen EinreisevorschriŌen sowie auf Anfrage über Devisen- und ZollvorschriŌen zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser VorschriŌen selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit AuskunŌ über besondere VorschriŌen für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von DoppelstaatsbürgerschaŌen. 2.2. InformaƟonen über die Reiseleistung Das Reisebüro ist iSd § 4 PRG verpŇichtet, die zu vermiƩelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermiƩelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen. Die dem Kunden gemäß § 6 PRG bereitgestellten InformaƟonen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden (§ 5 PRG). Das Reisebüro hat den Kunden vor Abschluss des Vertrages die sich auch § 4 PRG bzw. § 15 PRG ergebenden InformaƟonen zu erteilen und das der Reise und Buchung entsprechende StandardinformaƟonsblaƩ zu übergeben. 3. Rechtsstellung und HaŌung Die HaŌung des Reisebüros erstreckt sich auf • die sorgfälƟge Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfälƟge Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; • die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer vollständigen InformaƟon des Kunden sowie der Übergabe des jeweils richƟgen StandardinformaƟonsblaƩes iSd § 4, § 5 und § 15 PRG und vollständigen Ausfolgung des Reisevertrages iSd § 6 PRG der vollständigen Reisedokumente; • die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermiƩeltem Unternehmen und umgekehrt (wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, RücktriƩserklärungen, ReklamaƟonen); • Buchungsfehler iSd § 17 PRG; • die VermiƩlung ausländischer Reiseveranstalter iSd § 16 PRG, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass der vermiƩelte Reiseveranstalter seiner VerpŇichtung iSd §§ 11ī PRG nachkommt. Das Reisebüro haŌet nicht, sofern die vollständigen InformaƟonspŇicht und VertragserstellungspŇicht erfüllt wurde, für die Erbringung der von ihm vermiƩelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der ReisebestäƟgung den Firmenwortlaut (Produktname), die AnschriŌ des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers iSd § 6 PRG unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonsƟgen detaillierten Werbeunterlagen Įnden. Unterlässt es dies, so haŌet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger. 4. Leistungsstörungen Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis und dem PRG obliegenden PŇichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpŇichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermiƩelten GeschäŌes verpŇichtet. B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (in der Folge Reisevertrag genannt), welchen Kunden bzw. Buchende mit PRIMA REISEN entweder direkt (persönlich, online, mündlich, telefonisch, schriŌlich, per E-Mail, SMS) oder unter Inanspruchnahme eines VermiƩlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treīen den Veranstalter zusätzlich die VermiƩlerpŇichten sinngemäß. Für alle von PRIMA REISEN veranstalteten Pauschalreisen gelten die gegenständlichen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN als Vertragsgrundlage. 1. Buchung/Vertragsabschluss Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und PRIMA REISEN dann zustande, wenn nach InformaƟonserteilung direkt oder durch einen ReisevermiƩler iSd § 4 PRG bzw. § 15 PRG sowie Übergabe des jeweils richƟgen StandardinformaƟonsblaƩes ÜbereinsƟmmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Die Buchung kann persönlich, online, mündlich, telefonisch, schriŌlich, per E-Mail, SMS erfolgen. Buchungen werden umgehend schriŌlich bestäƟgt. ReisevermiƩler sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt, Internetbeschreibung usw.) iSd § 6 PRG (Pauschalreisegesetz) aufweisen. Der ReisevermiƩler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermiƩelte Leistung des Veranstalters entsprechend der BesƟmmung des PRG auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Für die Buchung, die persönlich, online, mündlich, telefonisch, schriŌlich, per E-Mail, SMS erfolgt, gilt: a) mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. b) der Reiseveranstalter übermiƩelt dem Kunden vor Vertragsabschluss die nach dem PRG 2. AbschniƩ § 4.(1) vorgeschriebenen InformaƟonen c) der Vertrag kommt mit dem Zugang der ReisebestäƟgung durch den Reiseveranstalter (bei Direktbuchung) oder dem ReisevermiƩler zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden (entweder direkt oder miƩels ReisevermiƩler) eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende ReisebestäƟgung auf einem dauerhaŌen Datenträger übermiƩeln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist) zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine ReisebestäƟgung in Papierform hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeiƟger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von GeschäŌsräumen erfolgte. 1.1 Servicepauschale Bei Buchung einer Pauschalreise wird eine Servicepauschale fällig. Die Servicepauschale stellt keinen Teil des Pauschalpreises dar. Die Servicepauschale beträgt EUR 35,- pro Person und deckt ausschließlich anfallende Verwaltungskosten die unter anderem zur Aufarbeitung, Bereitstellung und Bearbeitung von Pauschalreisen entstehen. Die Servicepauschale wird bei Durchführung einer Reise nicht verrechnet. Die Servicepauschale wird für sämtliche von PRIMA REISEN veranstalteten Reisen im Fall des ReiserücktriƩs mit Stornogebühr lt. AGB 7.1c verrechnet. Keinesfalls ist die Servicepauschale etwaigen Stornokosten anzurechnen, die unter Punkt 7.1 der AGB geregelt sind, sondern wird gesondert verrechnet. 2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist, unter BerücksichƟgung des PRG § 7 dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen: 2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung Die VerpŇichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen DriƩen abtriƩ. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten. 2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Der Kunde kann den Pauschalreisevertrag gem. PRG §7 auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen. Zu diesem Zweck hat er PRIMA REISEN innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaŌen Datenträger von der Übertragung in Kenntnis zu setzen. Der Kunde, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintriƩ, haŌen PRIMA REISEN als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonsƟgen Kosten. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbuchungsgebühr, die sich aus dem Aufwand für PRIMA REISEN und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getäƟgter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammensetzt. Für die Übertragung einer Reiseveranstaltung (Namensänderung) wird zzgl. der variablen Selbstkosten eine Gebühr von € 75,- pro Person bis 15 Tage vor ReiseantriƩ verrechnet. Für die Übertragung einer Reiseveranstaltung (Namensänderung) wird zzgl. der variablen Selbstkosten eine Gebühr von € 200,- pro Person ab 14 Tage vor ReiseantriƩ verrechnet. Ab 72 Stunden vor ReiseantriƩ sind in der Regel keine Namensänderungen mehr möglich. 3. Vertragsinhalt, InformaƟonen und sonsƟge Nebenleistungen Über die auch den VermiƩler treīenden InformaƟonspŇichten (nämlich InformaƟonen iSd § 4, 15 PRG über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche EinreisevorschriŌen) hinaus hat PRIMA REISEN in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gülƟgen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen InformaƟonen sind Gegenstand des Reisevetrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroīen wurden. Es wird aber empfohlen, derarƟge Vereinbarungen unbedingt schriŌlich festzuhalten. 4. Reisen und AkƟvitäten mit besonderen Risiken Bei Reisen und AkƟvitäten mit besonderen Risiken (z.B. Teilnahme des Reisenden an außergewöhnlichen AkƟvitäten wie z.B. Huskysafaris, Schneeschuhwanderungen, MotorschliƩensafaris oder sonsƟgen AusŇügen mit ExpediƟonscharakter) haŌet PRIMA REISEN nicht für die Folgen, die sich im Zuge des EintriƩes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines PŇichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die VerpŇichtung von PRIMA REISEN, die Reise und AkƟvitäten sorgfälƟg vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfälƟg auszuwählen. 5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 5.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaŌ erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm PRIMA REISEN an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhaŌe Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwerƟge Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche ZusƟmmung des Kunden Įndet, erbracht wird. 5.2. Schadenersatz Verletzen PRIMA REISEN oder seine Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig die PRIMA REISEN aus dem Vertragsverhältnis obliegenden PŇichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpŇichtet. Soweit PRIMA REISEN für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haŌet das Unternehmen - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn PRIMA REISEN nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treīen. PRIMA REISEN triŏ keine HaŌung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden. Es wird dem Kunden daher empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Des Weiteren wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. eine entsprechende Versicherung abzuschließen. 5.3. MiƩeilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten von PRIMA REISEN mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser MiƩeilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. PRIMA REISEN muss den Kunden aber schriŌlich entweder direkt oder im Wege des VermiƩlers auf diese MiƩeilungspŇicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeiƟg darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der MiƩeilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Es empĮehlt sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, FluggesellschaŌ) oder direkt PRIMA REISEN bzw. den ReisevermiƩler über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 5.4. HaŌungsrechtliche Sondergesetze PRIMA REISEN haŌet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und KraŌfahrzeughaŌpŇichtgesetz. Das Recht auf Preisminderung und Schadenersatz lässt die Rechte von Kunden/ Reisenden nach anderen VorschriŌen (FluggastrechteVO etc.) iSd § 12 (5) PRG unberührt. Eine nach dem PRG gewährte Schadenersatzzahlung oder Reisepreisminderung wird jedoch auf eine nach der in § 12 (5) PRG angeführten Verordnung erbrachte Leistung/ Zahlung angerechnet und umgekehrt. 6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, werden dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhaŌe Erbringung von Leistungen schriŌliche BestäƟgungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empĮehlt sich im Interesse des Kunden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei PRIMA REISEN oder im Wege des vermiƩelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. 7. RücktriƩ vom Vertrag 7.1. RücktriƩ des Kunden vor AntriƩ der Reise a) RücktriƩ ohne Stornogebühr Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten RücktriƩsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurückzutreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß AbschniƩ 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 8 Prozent eine derarƟge Vertragsänderung. PRIMA REISEN ist verpŇichtet, entweder direkt od er im Wege des vermiƩelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzepƟeren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren. So kann der Kunde innerhalb einer von PRIMA REISEN festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zusƟmmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Kunde innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als ZusƟmmung zur Änderung zu werten. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. PRIMA REISEN behält sich ausdrücklich das Recht vor auch nach Abschluss des Pauschalreisevertrages unerhebliche Abweichungen bzw. geringfügige Änderungen von Reiseleistungen vorzunehmen. Solche unerhebliche Abweichungen bzw. geringfügige Änderungen von Reiseleistungen werden nur in Ausnahmefällen dann durchgeführt, wenn PRIMA Reisen trotz Einhaltung aller SorgfaltspŇicht und nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung aller zugesagten Reiseleistungen gehindert ist. In jedem Fall sind solche Abweichungen unerheblich und verändern/beeinträchƟgen den Gesamtcharakter der Reise nicht. PRIMA REISEN ist verpŇichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaŌen Datenträger (zum Beispiel auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und deutlich zu informieren. Ist PRIMA REISEN vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen EigenschaŌen der Reiseleistungen erheblich zu ändern, oder kann das Unternehmen die besonderen Vorgaben des Kunden nicht erfüllen, so kann der Kunde innerhalb einer von PRIMA REISEN festgelegten angemessenen Frist • entweder die Änderung annehmen oder • unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die MiƩeilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber PRIMA REISEN nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaŌet sind. b) Anspruch auf Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den RücktriƩsmöglichkeiten laut lit.a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung von PRIMA REISEN ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwerƟgen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern PRIMA REISEN zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. c) RücktriƩ mit Stornogebühr Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der RücktriƩserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechƟgt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter die Höhe der Entschädigung zu begründen. Für Reisen bei denen PRIMA REISEN als Veranstalter auŌriƩ, gelten generell folgende Stornogebühren: c1) bis 120.Tag vor ReiseantriƩ 25% c2) ab 119. bis 60.Tag vor ReiseantriƩ 35% c3) ab 59. bis 30.Tag vor ReiseantriƩ 40% c4) ab 29. bis 15.Tag vor ReiseantriƩ 70% c5) ab 14. bis 8.Tag vor ReiseantriƩ 80% c6) ab 7. bis 4.Tag vor ReiseantriƩ 85% c7) ab dem 3.Tag (72 Stunden) vor ReiseantriƩ 100% c8) FlugƟckets nach Ausstellung 100% c9) Reiseversicherung ab Buchung 100% c10) Nicht refundierbare (An-)Zahlungen 100% des Reisepreises. Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der mit einem oder mehreren, anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od. Juniorsuite gebucht war, wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer ein Einzelzimmerzuschlag berechnet, wenn aufgrund der Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung in eine Einzelzimmerbelegung umgebucht werden muss. Dies gilt auch, wenn die Teil-Stornierung erst nach Reisebeginn oder durch No-Show erfolgt. d) Gesonderte Stornobedingungen Unter gesonderte Stornobedingungen fallen alle nicht unter den Punkten 7.1. c) anwendbaren Stornosätze. Insbesondere aber gelten gesonderte Stornobedingungen für folgende Reiseleistungen/Pakete: d1) Reisen nach Grönland d1.1) bis 120.Tag vor ReiseantriƩ 25% d1.2) ab 119. bis 61.Tag vor ReiseantriƩ 35% d1.3) ab 60. bis 30.Tag vor ReiseantriƩ 65% d1.4) ab 29. Tag vor ReiseantriƩ 100% Darüber hinaus gelten für HotelunterkünŌe, Ferienwohnungen, alle nicht ausdrücklich erwähnten Schiīsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und LinienŇugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im jeweiligen Detailprogramm angeführt und werden Ihnen vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht. Die Servicepauschale sowie von PRIMA REISEN bereits getäƟgte und nachweislich nicht refundierbare Ausgaben (z.B. Visa-Besorgung, nicht refundierbare Anzahlungen für Hotels und andere Leistungen, Tickets ohne RückerstaƩungsmöglichkeit etc.) sind im Falle eines Stornos in jedem Fall zur Gänze zzgl. der Stornogebühr vom Kunden zu begleichen. Für HotelunterkünŌe, Ferienwohnungen, Schiīsreisen, BusEintagesfahrten, Sonderzüge und LinienŇugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm angeführt. RücktriƩserklärung Beim RücktriƩ vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (AuŌraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, miƩeilen, dass er vom Vertrag zurücktriƩ. Die Stornierung hat per schriŌlicher Erklärung miƩels eingeschriebenen Briefs oder E-Mail zu erfolgen. Im Zweifelsfall hat der Kunde sich zu vergewissern, dass der AuŌragnehmer die RücktriƩserklärung erhalten hat. Der Kunde trägt das Risiko, dass RücktriƩserklärungen per E-Mail aufgrund technischer oder sonsƟger Probleme (z.B. falsche E-Mail Adresse, etc.) nicht erfolgreich zugestellt werden. Zur Feststellung des anwendbaren Stornosatzes wird die ehestmögliche Kenntnisnahme des Empfängers herangezogen. Demzufolge gelten für RücktriƩserklärungen außerhalb der Öīnungszeiten (Montag bis Freitag 09:00 – 15:00h) zur Feststellung der Tage vor ReiseantriƩ nicht der Zeitpunkt des Absendens, sondern der Zeitpunkt der ehestmöglichen Kenntnisnahme (z.B. Montag 09:00h bei Versenden der Erklärung im Zeitraum Freitag 15:01h bis Montag 08:59h). e) No-show No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt, oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 100 Prozent zu bezahlen. 7.2. RücktriƩ des Veranstalters vor AntriƩ der Reise PRIMA REISEN wird von der Vertragserfüllung iSd § 10 (3) PRG befreit, wenn a) eine in der Ausschreibung von vornherein besƟmmter MindesƩeilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriŌlich mitgeteilt wurde: - bis zum 20.Tag vor ReiseantriƩ bei Reisen von mehr als 6 Tagen, - bis zum 7.Tag vor ReiseantriƩ bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, - bis 48 Stunden vor ReiseantriƩ bei Tagesfahrten. b) Die Stornierung/RücktriƩ erfolgt aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruŌ, keinen EinŇuss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht häƩen vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. 7.3. RücktriƩ des Veranstalters nach AntriƩ der Reise Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhalƟg stört und somit eine weitere Durchführung der Reise für PRIMA REISEN bzw. allen übrigen Reisenden nicht mehr zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden triŏ, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpŇichtet. 8. Änderungen des Vertrages 8.1. Preisänderungen PRIMA REISEN behält sich vor, den mit der Buchung bestäƟgten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen. DerarƟge Gründe sind u.a. die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoņosten - der Abgaben für besƟmmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiīungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreīende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20.Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 8 Prozent ist ein RücktriƩ des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe AbschniƩ 7.1.a). 8.1.1. Kleingruppenzuschlag Bei Nichterreichen der im Katalog bzw. einer Ausschreibung fest geschriebenen MindesƩeilnehmerzahl steht es PRIMA REISEN frei, einen Kleingruppenzuschlag zu erheben. Der Kleingruppenzuschlag berechƟgt nicht zum kostenlosen RücktriƩ von der Reise, wenn diese in der kleinen Gruppe auch tatsächlich gemäß der Katalogausschreibung durchgeführt wird. 8.2. Leistungsänderungen nach AntriƩ der Reise • Bei Änderungen, die PRIMA REISEN zu v ertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in AbschniƩ 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. • Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat PRIMA REISEN ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen iSd § 11 (5) PRG zu treīen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroīen werden oder werden sie vom Kunden aus triŌigen Gründen nicht akzepƟert, so hat PRIMA REISEN ohne zusätzliches Entgelt nach Möglichkeit für eine qualitaƟv gleichwerƟge oder höherwerƟge Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird (iSd § 11 (6) (7) PRG). Im Übrigen ist der Veranstalter verpŇichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhaŌer Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach KräŌen Hilfe zu leisten. • Für Leistungsänderungen ohne Verschulden von PRIMA REISEN die - auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind (z.B. staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.) - einem DriƩen zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war - dem Kunden zuzurechnen sind besteht kein Anspruch auf Ersatz. 8.3. Flugzeitenänderungen PRIMA REISEN erklärt, dass es sich bei den angeführten Flugzeiten der Pauschalreise lt. BuchungsbestäƟgung ausschließlich um voraussichtliche Flugzeiten handelt. Die endgülƟgen Flugzeiten werden im Zuge der Reiseunterlagen mitgeteilt. PRIMA REISEN behält sich vor, die mit den Reiseunterlagen bestäƟgten Flugzeiten aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu ändern, sofern die Flugzeitenänderung zumutbar und unerheblich ist. In Anlehnung an die Fluggastrecht VO 261/2004/EG und unter Einhaltung der im PRG unter § 9. (1) Abs. 3. festgelegten InformaƟonspŇicht, entspricht eine unerhebliche Flugzeitenänderung um mind. 2 Stunden für einen Flug über eine Enƞernung von unter 1500 km sowie um die 3 Stunden für einen Flug von 1500 km bis 3500 km. 9. AuskunŌserteilung an DriƩe AuskünŌe über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an driƩe Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine AuskunŌserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die ÜbermiƩlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue UrlaubsanschriŌ bekanntzugeben. 10. SonsƟge BesƟmmungen Die nachstehenden Punkte sind integrierender Bestandteil des Reisevertrages. Der Kunde akzepƟert mit seiner Buchung ausdrücklich diese Punkte und sind diese GeschäŌsgrundlage des abgeschlossenen Reisevertrags. 10.1. Reisen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität Wenn PRIMA REISEN nicht ausdrücklich darauf hinweist, dann sind unsere Reisen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet. Fragen Sie im Reisebüro nach Möglichkeiten. 10.2. Alleinreisende Minderjährige Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass PRIMA REISEN keinen Vertrag mit einem minderjährigen Kunden, der nicht von einem Elternteil oder einer mit seiner PŇege und Erziehung betrauten oder damit beauŌragten Person begleitet wird, schließt. 10.3. Änderungen im Programmablauf Programmabläufe können sich aus verschiedenen Gründen ändern. Speziell bei Rundreisen- und Standortrundreisen kann es, z.B. aufgrund von Flugzeitenänderungen, WeƩer- und UmwelteinŇüssen oder Veranstaltungen vor Ort usw. zu Änderungen im Programmablauf kommen. PRIMA REISEN oder ein örtlicher Vertreter informieren den Kunden unverzüglich über Änderungen die aus einem der genannten Gründe notwendig werden. Im Fall von Änderungen wird sich PRIMA REISEN bemühen, gleichwerƟge AlternaƟven anzubieten bzw. allenfalls enƞallene Teile an anderer Stelle nachzuholen. Geringfügige Änderungen der Abfolge von Reiseroute, Zeitplan und BesichƟgungen, die den Charakter der Reise nicht beeinŇussen, berechƟgen nicht zu ReiserücktriƩ oder Schadenersatzforderung. 10.4. AusŇüge vor Ort PRIMA REISEN haŌet iSd Pauschalreisegesetzes nur für Leistungen, welche im Zuge der Pauschalreise besorgt werden. Für AusŇüge, EintriƩe od. ähnliche vor Ort gebuchte Leistungen die nicht ausdrücklich von PRIMA REISEN veranstaltet und angeboten werden, übernimmt PRIMA REISEN weder für die Durchführung der Programme bzw. eventuelle Folgen HaŌung. Für Risiken die sich aus AkƟvitäten gem. AGB 4. ergeben, haŌet PRIMA REISEN nicht. 10.5. Wechsel von Fluglinien Sofern durch Änderung der Flugzeiten, der KondiƟonen oder der wirtschaŌlichen SituaƟon einer Fluglinie ein Wechsel der FluggesellschaŌ oder der Flugroute als ratsam oder notwendig erscheint, behält sich PRIMA REISEN einen derarƟgen Wechsel vor, ohne dass daraus für den Kunden ein RücktriƩsrecht oder ein Recht auf Schadenersatz entsteht, sofern es sich nicht um eine wesentliche bzw. erhebliche Änderung handelt, die den Charakter der Reise beeinŇusst und ändert. 10.6. Gepäcksbeschädigung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäcksverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luŌverkehrsrechtlichen BesƟmmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort miƩels Schadenanzeige („P.I.R.“) der zuständigen FluggesellschaŌ anzuzeigen sind. FluggesellschaŌ und Reiseveranstalter können die ErstaƩung aufgrund internaƟonaler ÜbereinkünŌe ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstaƩen. 10.7. Mindest- & Maximalteilnehmerzahl bei Gruppenreisen Zur Durchführung unserer Rundreisen und Standortrundreisen ist eine MindesƩeilnehmerzahl notwendig. Bei Nichterreichen der MindesƩeilnehmerzahl ist PRIMA REISEN iSd Punktes 7.2 a) von der Vertragserfüllung befreit. In manchen Fällen, jedoch nur gegen Aufpreis iSd Punktes 8.1.1 und sofern dies speziell ausgewiesen ist, ist eine Durchführung auch mit einer geringeren Teilnehmerzahl möglich. Die jeweilige Höhe des Aufpreises entnehmen Sie zusammen mit der geforderten MindesƩeilnehmerzahl der Reisebeschreibung auf der jeweiligen Katalog Seite bzw. online über www.primareisen.com. Darüber hinaus sind sämtliche Regelungen bzgl. einer festgelegten MindesƩeilnehmerzahl in den vorvertraglichen InformaƟonen iSd § 4 PRG dargestellt. Die Gruppengröße wird mit einer maximalen Teilnehmerzahl, sofern angeführt, begrenzt. In Ausnahmefällen kann die tatsächliche Teilnehmerzahl der Gruppengröße die dargestellte maximale Teilnehmerzahl übersteigen. 10.8. MindesƩeilnehmerzahl bei CharterŇügen Für die Durchführung sämtlicher PRIMA REISEN CharterŇüge ist eine MindesƩeilnehmeranzahl erforderlich. Die jeweilige MindesƩeilnehmerzahl wird dem Reisenden vor Vertragsabschluss bekannt gegeben. Sollte diese MindesƩeilnehmerzahl nicht erreicht werden, können die davon betroīenen Reisen iSd § 10. (3) 1. abgesagt werden. In diesem Fall werden betroīene Kunden, gemäß des PRG lt. RücktriƩsregelung des Veranstalters unter § 10. (3) 1. vor ReiseantriƩ schriŌlich informiert. 10.9. Zahlungsleistungen des Kunden nach Reisebeginn (vor Ort) Sofern nicht explizit unter "inkludierte Leistungen" angeführt, sind etwaige EintriƩsgelder, nächƟgungsbezogene Touristentaxen wie z.B. Kurtaxen, Ortstaxen, NächƟgungstaxen, oder Einreisegebühren, etc. nicht im Preis inkludiert. Diese Kosten sind vom Kunden selbstständig vor Ort beim jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel) zu bezahlen. Für Aufzahlungen geänderter Leistungen, Ergänzungen oder Umbuchungen, die auf Wunsch des Reisenden und ohne ZusƟmmung bzw. InformaƟon an PRIMA REISEN während der Reise (vor Ort) vom Kunden selbstständig getäƟgt wurden, besteht nach Rückkehr der Reise kein Anspruch auf Ersatz. 10.10. Visum-, Einreise- und SicherheitsbesƟmmungen Die im Katalog sowie in Ausschreibungen angeführten Hinweise für Visum und Einreise gelten nur für österreichische Staatsbürger und sind zum Zeitpunkt der Drucklegung gülƟg. Da sich sowohl die Einreise- und ZollbesƟmmungen als auch die Sicherheitsrichtlinien (z.B. für Handgepäck auf Flügen etc.) laufend ändern, empfehlen wir allen Kunden, sich unmiƩelbar vor ReiseantriƩ nochmals beim Reisebüro, bei Behörden oder im Internet über die jeweils aktuellen BesƟmmungen zu informieren. 10.11. Anzahlung und Restzahlung Entsprechend der Pauschalreiseverordnung (PRV) ist die PRIMA REISEN GMBH im GewerbeinformaƟonssystem Austria sowie im Reiseinsolvenabsicherungsverzeichnis mit der GISA Zahl 23374829 eingetragen. Die Prima Reisen GmbH ist gem. Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 miƩels BankgaranƟe bei der Raiīeisenbank Schilcherland eGen, Raiīeisenstraße 1, 8530 Deutschlandsberg abgesichert. Als Abwickler fungiert die Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, Noƞallnummer: +43 1 317 25 00. Bei Buchung über einen ReisevermiƩler, bzw. PRIMA REISEN Partnerreisebüro (frühestens aber 11 Monate vor dem Ende der Reise) ist eine Anzahlung von 10% zu leisten. Bei Buchung direkt bei PRIMA REISEN (Prima Reisen GmbH ist sowohl ReisevermiƩler, als auch Reiseveranstalter) ist eine Anzahlung von 20% zu leisten. Die Restzahlung ist 21 Tage vor ReiseantriƩ fällig. 10.12. Datenschutz Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der entsprechenden DatenschutzbesƟmmungen (DSGVO, TKG 2003) sowie zu Zwecken unserer Vertragsbeziehung und Korrespondenz. Die Daten werden gem. Art. 6 & Art. 9 DSGVO so lange gespeichert, wie es für die dargelegten Zwecke notwendig ist und/oder um gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu entsprechen. Kunden stehen grundsätzlich die Rechte auf AuskunŌ, BerichƟgung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde. Ergänzende InformaƟonen zum Datenschutz Įnden Sie unter hƩps://www.primareisen.com/datenschutzerklaerung. 10.13. Regelung über Schiedsklausel PRIMA REISEN weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass das Unternehmen nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für PRIMA REISEN verpŇichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. PRIMA REISEN weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische online Streitbeilegungsplaƪorm ec.europa.eu hin. Satz- und Druckfehler vorbehalten. GülƟgkeit des Kataloges: 01.01.2025 - 31.12.2025 Alle Preise - sofern nicht anders angegeben - in EUR und pro Person. Änderungen, Druckfehler und Verfügbarkeiten vorbehalten. Impressum Reiseveranstalter: PRIMA REISEN GmbH, 1040 Wien | ArtdirecƟon: Jina-Winkler | Druck: markeƟngfabrik.at |E. & F. Gabner GmbH, 1030 Wien Fotos: visiƞinland, visitnorway, iceland.is, istockphoto, pixabay, visitgreenland, sowie von unseren Partnern. Drucklegung: 07.10.2024 Vollständige GeschäŌsbedingungen unter primareisen.com/agb

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