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DruckenKinderradhelm-Pflicht u. a.
23. StVO-Novelle
Die Einführung der Fahrradstraße sollte sich nicht bloß in der Schaffung eines Verkehrszeichens erschöpfen. Sowohl inhaltliche Kriterien für deren Erforderlichkeit als auch nähere Bestimmungen über die Benützung sollten im Gesetz festgelegt werden.
Die Aufhebung der (aufgrund des Gesetzes bestehenden) Radwegebenützungspflicht durch Verordnung im Einzelfall erscheint etwas ungewöhnlich. Auch in dieser Sache sollten aber zumindest inhaltliche Kriterien festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine solche Maßnahme zulässig bzw gerechtfertigt ist.
Bei der Schaffung einer Kinder-Radhelm-Verpflichtung sollte mit größter Sorgfalt darauf Wert gelegt werden, dass keine rechtlich nachteiligen Folgen auf straf- und zivilrechtlicher Ebene eintreten. Der ÖAMTC hält in diesem Sinne in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit statt des Gesetzgebers für gefordert, die schon jetzt recht hohe Akzeptanz des Kinderhelmes weiter zu erhöhen.