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33. StVO-Novelle (Inkrafttreten mit 1. Oktober 2022)

BGBl. I Nr 122/2022

Mit 1. Oktober 2022 tritt die 33. StVO Novelle in Kraft. Sie enthält eine Reihe von bedeutsamen Änderungen, wie etwa den notwendigen Seitenabstand gegenüber überholten Radfahrer:innen oder die Erlaubnis für Radfahrer:innen in bestimmten Situationen nebeneinander fahren zu dürfen. Auch die Frage, wann man bei Rot abbiegen darf, wird neu geregelt.

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Radeln gegen die Einbahn

Fahren gegen die Einbahn ist weiterhin nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird im Verkehrszeichen selbst bzw. durch Zusatztafeln am Anfang und Ende der Einbahn angezeigt. Bodenmarkierungen sind nicht zwingend erforderlich. In Wohnstraßen darf auch ohne besondere Kennzeichnung gegen die Einbahn geradelt werden (aber nur mit Schritttempo).

Ein mögliches Problem ist die Vorrangsituation an den Kreuzungen mit Querstraßen. Ohne Radfahranlage gilt entweder der Rechtsvorrang oder die jeweilige Vorrangbeschilderung. Wer eine Wohnstraße verlässt, hat immer Nachrang.

Einbahnen sind aber in der Regel relativ schmal (sonst wären sie keine). Das heißt. Bei Begegnung eines Radfahrers und eines mehrspurigen Kfz kann es „eng“ werden. Ist eine Bodenmarkierung angebracht, haben die einander Begegnenden jeweils auf ihrer Seite zu bleiben. Allenfalls muss das Tempo verringert werden. Es kann aber auch sein, dass man die Markierung überrag, weil das Fahrzeug einfach breiter ist. In solchen Fällen empfiehlt es sich, bei Begegnung mit einem Radfahrer anzuhalten und damit einer Schuld an einem Unfall zu entgehen. Ist keine Bodenmarkierung angebracht, ist die geometrische Fahrbahnmitte von Bedeutung – und zwar natürlich nur von dem Teil der Fahrbahn, der aktuell zum Befahren zur Verfügung steht. Wer hier über die Mitte gerät, hat gegenüber einem Gegenverkehr Wartepflicht, wenn dieser Platz braucht.

Reißverschlusssystem

Reißverschlusssystem Radweg ÖAMTC

Die Sondervorrangregel für den Fahrradverkehr beim Verlassen eines Radweges bzw. eines Rad- und Gehweges, die einen Fall der Fließverkehrsregel darstellt, entfällt in Fällen, in denen ein Radweg im Ortsgebiet parallel einmündet und der/die Radfahrer:in seine Fahrtrichtung beibehält. Das Reißverschlusssystem gilt – wie bereits im Fall von Radfahrstreifen – nun auch für diese Situationen. Diese Regelung gilt nicht für Radwege, die mit einem Richtungsschwenk in die Hauptfahrbahn einmünden. In so einer Situation muss der/die Radfahrer:in nicht zwanghaft zum Stillstand abbremsen, damit ist auch eine ausreichende Fahrgeschwindigkeit des/der Radfahrer:in gewährleistet, die das Einordnen im Reißverschlusssystem zulässt. Eine „parallele Einmündung“ wird in der Regel dort vorliegen, wo ein Radweg mittels Verschwenk und Bodenmarkierungen oder unmittelbar an die Fahrbahn angrenzend in einen Fahrstreifen übergeht.

Neben der Situation des Reißverschlusssystems gibt es noch den Nachrang des Radfahrers und der Radfahrerin. Dieser besteht daher weiterhin gegenüber Fahrzeugen im fließenden Verkehr, die am Ende des Radweges queren oder aus der entgegengesetzten Richtung einbiegen.

Und natürlich hat man beim Verlassen eines Radweges grundsätzlich immer Nachrang.

Befährt man aber andererseits eine Radfahrerüberfahrt, gilt der dafür festgelegte Vorrang auch bei deren Verlassen.

Neue Verkehrsregeln

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Seitenabstand

Beim Überholen muss an sich ein von der Geschwindigkeit abhängiger Sicherheitsabstand zum zu überholenden Fahrzeug eingehalten werden. Für das Überholen von Fahrrädern und Rollern wird nun dafür aber ein bestimmter Wert festgelegt. Dieser soll im Ortsgebiet in der Regel mindestens 1,5 m betragen, außerhalb des Ortsgebietes mindestens 2,0 m. Fährt man selbst aber nicht schneller als 30 km/h kann der Seitenabstand auch geringer sein und es gilt die allgemeine Regel.
Kann ein ausreichender Seitenabstand nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden. Gleichzeitig gilt unverändert und auch für Radfahrer:innen und Fahrer:innen von Rollern das Rechtsfahrgebot.

Nicht als Überholen gilt das Vorbeibewegen an einem/einer Radfahrer:in auf einem Radfahrstreifen und einem Mehrzweckstreifen. Da sich die Bestimmung des einzuhaltenden bezifferten Mindestabstandes lediglich auf Überholvorgänge bezieht, kann eine Bestrafung wegen Verletzung dieser Bestimmung beim Nebeneinanderfahren oder eben auch das Vorbeibewegen an einem/einer Radfahrer:in auf einem Mehrzweckstreifen oder einem Radfahrstreifen nicht vorgenommen werden.

Sicherheitsabstand nach rechts zum Fahrbahnrand oder abgestellten Fahrzeugen immer einhalten! Übrigens: Auch auf Radwegen gilt das Rechtsfahrgebot – aber auch hier nur, so weit wie zumutbar. Wegen Gefahren durch sich öffnende Fahrzeugtüren darf der Abstand zum Fahrbahnrand vergrößert werden!

Beim (erlaubten) Nebeneinanderfahren darf - falls Gegenverkehr zulässig - die gedachte Mittellinie nicht überschritten werden!

Vorbeifahren an in Haltestellen befindlichen öffentlichen Verkehrsmittel

Das Vorbeifahren an einem in der Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug, Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs soll nunmehr zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste an der Seite, die für das Ein- und Aussteigen bestimmt ist, weiter eingeschränkt werden.

Zulässig ist Vorbeifahren im Schritttempo nur dann, wenn alle Türen des Schienenfahrzeugs geschlossen sind und sich der/die Lenker:in vergewissert hat, dass keine Personen mehr zulaufen. Haltestellen, die sich auf einer „Insel“ befinden, sind hiervon nicht betroffen.

Diese Regel gilt im Übrigen für alle Fahrzeuge, also auch für Einspurige wie Fahrräder und Roller.

Verbot des Überragens beim Schrägparken

Das Hineinragen von Fahrzeugteilen soll nunmehr generell eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Radfahranlagen aufgrund der potenziellen Gefahr, wenn hineinragenden Fahrzeugen ausgewichen werden muss oder es zu Zusammenstößen kommt. Zulässig bleiben soll im Fall von Gehsteigen und Gehwegen das Hineinragen im praktisch kaum zu vermeidenden, geringfügigen Ausmaß, wie Seitenspiegel oder Stoßstange, und für Ladetätigkeiten bis 10 Minuten.

Auch bei der Aufstellung von Blumentrögen, Müllcontainern oder sonstigen Gegenständen ist auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1,50 m freizuhalten.

Fußgängerzone

Bisher war das Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerzonen nur zu Zeiten des erlaubten Befahrens für die Dauer der dort zu verrichtenden Tätigkeit erlaubt. Da das Schieben in Fußgängerzonen allerdings immer erlaubt ist, ist nun das Abstellen von Fahrrädern bzw. Halten und Parken von Fahrrädern unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt.

Fahrräder sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

Das Befahren von Fußgängerzonen mit Fahrrädern ist weiterhin nur dann erlaubt, wenn die Behörde eine entsprechende (ggf. zeitlich eingeschränkte) Ausnahme erlässt und mit Beschilderung kundmacht. Auf dem Gehsteig ist das Abstellen von Fahrrädern nur dann zulässig, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Dies gilt allerdings nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, außer es sind dort Fahrradständer aufgestellt.

Rechtsabbiegen bei Rot für den Fahrradverkehr

Nunmehr wird die Möglichkeit für die Behörden geschaffen, sowohl das Rechtsabbiegen als auch das Geradeausfahren bei T-Kreuzungen (auf Fahrtrouten, auf die Fahrzeuge aus anderen Fahrtrichtungen lediglich einbiegen, diese jedoch nicht queren können/dürfen) bei Rot für den Fahrradverkehr zu erlauben, sofern eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist. In jedem Fall ist vor der roten Ampel anzuhalten. Wer die Kreuzung dann nach rechts/geradeaus bei Rot übersetzen will, darf dies nur dann tun, wenn keine Verkehrsteilnehmer:innen behindert oder gefährdet werden (Achtung auf Fußgänger:innen, Radfahrer:innen und Kfz, die gerade grün haben!). Im Zweifel also stehen bleiben.

Leider wird das mögliche Einbiegen eines/einer Radfahrer:in dem querenden Verkehr nicht signalisiert. Deswegen ist das Einbiegen unbedingt zu unterlassen, wenn Querverkehr (auch Fußgänger:innen) wahrgenommen werden kann.

Fahrrad - Rechtsabbiegen bei Rot Fahrschule Fürböck / A. Seger

Fahrradstraße

Mit der nunmehrigen Ergänzung wird ermöglicht, dass die Behörde die Durchfahrt – für alle anderen Fahrzeuge - gestattet.

Nebeneinanderfahren

Bisher war das Nebeneinanderfahren von Radfahrer:innen nur auf bestimmten Straßen (Radwege, Fahrradstraßen, Wohnstraßen und Begegnungszonen) sowie für Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern zulässig.

Mit der Neuregelung wird das Nebeneinanderfahren von maximal zwei einspurigen Radfahrer:innen zusätzlich auf Fahrbahnen mit zulässigem Maximaltempo 30km/h erlaubt, sofern es das Verkehrsaufkommen zulässt, niemand am Überholen gehindert wird, niemand gefährdet wird und es sich bei der Straße nicht um Schienenstraßen oder Vorrangstraßen handelt; dies bedeutet auch, dass das Nebeneinanderfahren auf Radfahranlagen und der angrenzenden Fahrbahn unter den genannten Voraussetzungen erlaubt ist.

Im Falle der Begleitung eines Rad fahrenden Kindes unter 12 Jahren soll das Nebeneinanderfahren, ausgenommen auf Schienenstraßen, immer zulässig sein. Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit dem Fahrrad in Längsrichtung ist verboten und auch strafbar.

Von diesem Verbot sind nur Kinderfahrräder ausgenommen, da diese, wenn sie einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine erreichbare Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h aufweisen, als Spielzeug gelten. Allerdings dürfen andere Verkehrsteilnehmer:innen weder gefährdet noch behindert werden! Begleiten Eltern ihre mit einem Kinderfahrrad fahrenden Kinder auf dem Gehsteig, dürfen die Eltern nicht auch mit dem Fahrrad den Gehsteig befahren!

Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang die Frage, wie Radfahrer:innen ohne Rückspiegel (ein Umdrehen des Kopfes notwendig) oder auch bei kurvenreichen Strecken (eingeschränkte Sichtweite) den Nachfolgeverkehr permanent beobachten sollen, um sicher zu sein, dass niemand am Überholen gehindert wird.

Gruppe von Radfahrenden, Fahren im Verband

Das Queren einer Kreuzung durch zusammen gehörende Radfahrer:innengruppen (im Verband) wird ausdrücklich gestattet. Beim Einfahren in die Kreuzung hat jede:r Radfahrer:in die geltenden Vorrangregeln zu beachten. Da ein Ende der Gruppe für den übrigen Fahrzeugverkehr nicht immer klar ersichtlich ist, ist die Gruppe ab einer Größe von zehn Personen abzusichern. Zu diesem Zweck muss, falls erforderlich, vom Rad abgestiegen werden und durch Handzeichen dem übrigen Fahrzeugverkehr das Ende der Gruppe signalisiert werden. Der/die erste und der/die letzte Radfahrer:in der Gruppe haben eine reflektierende Warnweste zu tragen.

Bei Eisenbahnkreuzungen gilt diese Regelung allerdings naturgemäß nicht.

Wenn der Verband eine "Versammlung" darstellt, muss diese weiterhin angemeldet werden.

Ungeregelte Radfahrerüberfahrt

Die bisherig vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h muss nicht immer eingehalten werden. Bei geringem Verkehrsaufkommen und guten Sichtverhältnissen darf der/die Radfahrer:in auch schneller fahren, wenn keine Kraftfahrzeuge in unmittelbarer Nähe fahren. Um die Verkehrslage beurteilen zu können, müssen die Sichtbeziehungen entsprechend weit sein.

Der/die Radfahrer:in darf aber wie bisher generell nicht unmittelbar vor einem Fahrzeug und für dessen Lenker:in überraschend die Fahrbahn auf der Radfahrerüberfahrt queren.

Ereignet sich ein Unfall mit einem anderen Fahrzeug, bei welchem der/die Radfahrer:in sich der Radfahrer:innerüberfahrt mit mehr als 10 km/h genähert hat, wird diesbezüglich den/die Radfahrer:in vermutlich immer eine (Teil-)Schuld treffen, weil diesfalls eben schon vom Vorhandensein eines Kfz auszugehen ist.

Hinweiszeichen (viereckig) Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt. Radfahrerüberfahrt

Gehsteigbenützungspflicht

Fußgänger:innen müssen einen Gehsteig nur benützen, wenn die Benützung „zumutbar“ ist. Es wird einem/einer Fußgänger:in z.B. dann unzumutbar sein, den Gehsteig zu benützen, wenn sich dort aufgrund von einer Baustelle zu wenig Platz für einen sicheren Auftritt mit beiden Beinen auf die Gehsteigfläche befindet oder wenn die Gefahr besteht, dass er (ab)stürzen oder sich anderweitig verletzen könnte (etwa wegen Vereisung).

Die Benützungspflicht für Ober- und Unterführungen entfällt ersatzlos.

Dieses – nicht aufgehobene – Verkehrszeichen ist somit nicht mehr verpflichtend zu beachten. Im Interesse der Sicherheit sollten aber Unter- und Überführungen weiter benützt werden.

Schutzweg-Benützungspflicht

Die Verpflichtung Schutzwege innerhalb einer Distanz von 25m zu benutzen, entfällt dann, wenn es die Verkehrslage zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. Der/die Fußgänger:in hat hier keinen Vorrang wie auf dem Schutzweg! Dies soll das Angebot des Schutzes für Fußgänger:innen hervorheben und gleichzeitig Umwege vermeiden, insbesondere für Menschen mit Gehbehinderung oder beim Tragen schwerer Gegenstände und auch dem Zugang zu ihrem abgestellten Fahrzeug.

Die Bestimmung des § 28 Abs 2 verbietet jedenfalls weiterhin, dass Fußgänger:innen unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise überqueren. Es ist auch an § 76 Abs 4 lit b zu erinnern, wonach Fußgänger:innen erst dann die Fahrbahn betreten dürfen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass sie dabei andere Straßenbenützer:innen nicht gefährden.

Schulstraße

Im Bereich vor Schulen kann nun zugunsten des Fußgänger:innenverkehrs das übrige Verkehrsaufkommen durch Verordnung einer „Schulstraße“ gemindert werden. Zu- und abfahren dürfen Krankentransporte, Schüler:innentransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten, der Pannenhilfe und Anrainer:innen.

Für einfahrende Fahrzeuge, die keine Radfahrer:innen sind, ist die Zufahrt zur Schulstraße als „Sackgasse“ zu sehen. Es gilt für alle Schrittgeschwindigkeit in der Schulstraße. Beim Verlassen der Schulstraße sind aber die üblichen Vorrangregeln anzuwenden und nicht wie etwa bei der Wohnstraße dem fließenden Verkehr der Vorrang zu geben ist.

Die Aufstellung mechanischer Zufahrtssperren soll nur unter Aufrechterhaltung der zulässigen Verkehre erlaubt und durch von der Behörde ermächtigte Personen ermöglicht werden. Bei diesen Sperren handelt es sich um portable Gitter oder ähnliches.

Schulstraße Fahrschule Fürböck / A. Seger

Abgehen vom Kumulationsprinzip

Verstöße gegen die Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung unterliegen nunmehr einem eigenen Straftatbestand. Werden also mehrere Ausrüstungsverstöße festgestellt, wird damit trotzdem nur ein Straftatbestand verwirklicht und ist daher auch nur eine Strafe zu verhängen. Der ÖAMTC hat schon wiederholt ein Abgehen vom Kumulationsprinzip im Verkehrsrecht generell vorgeschlagen, insbesondere, um unzweckmäßige Härtefälle durch das „Einsammeln“ von nahezu gleichartigen Delikten zu vermeiden.

Es gibt zwar künftig nur "ein" Delikt, aber die Strafhöhe ist nicht begrenzt, somit kann also bei mehreren bzw. schwerwiegenden Ausrüstungsmängeln statt mit Organmandat mit Anzeige vorgegangen werden.

Beratungsgespräch mit einem Juristen bei der ÖAMTC-Rechtsberatung im Büro.

Thema Rechtsberatung

Der Unfallgegner streitet jede Schuld ab. Sie wollen sich gegen eine ungerechte Polizeistrafe wehren.  Der Gebrauchtwagenkauf wird zur großen Enttäuschung.  Der ersehnte Urlaub beginnt mit einer bösen Überraschung. Nur ein paar Beispiele, bei denen im Notfall guter Rat teuer ist. Teuer? Nicht für Sie als ÖAMTC Mitglied.

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