§57a-Plakette - Anbringung auf dem Motorrad
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Welche Turnübungen müssen Polizisten auf sich nehmen, um § 57a-Plaketten zu prüfen?
Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Jurisitin
Knien, bücken oder strafen?
Pickerl für das Motorrad
Kurioses hatte kürzlich der Unabhängige Verwaltungssenat zu klären: Welche Turnübungen müssen Polizisten auf sich nehmen, um § 57a-Plaketten zu prüfen? Herr Gerhard W., ein begeisterter Motorradfahrer, war wegen unrichtiger Anbringung des Pickerls bestraft worden. Bei der ÖAMTC-Juristin zeigte er sich kampflustig: „Für ein nicht begangenes Delikt zahle ich sicher nicht 84,- Euro Strafe!“
Die Rechtslage
Bei Motorrädern ist die Plakette mindestens 40 cm über der Fahrbahn auf der rechten Seite des Scheinwerfers oder in dessen Nähe oder auf einem am rechten Gabelholm fest mit dem Fahrzeug verbundenen Plakettenhalter anzubringen. Um die Verkleidung zu schonen, hatte Herr W. die Plakette unterhalb des Scheinwerfers (also „in der Nähe desselben“) direkt auf den rechten Gabelholm geklebt; auch die 40 cm Höhe waren erfüllt. Was hat er also falsch gemacht?
Zu tief für das Amtsauge
Laut Strafbescheid war die Plakette nicht deutlich sichtbar angebracht. Begründung: Der Beamte hätte sich zwecks Kontrolle in eine kniende Position begeben müssen. Der Einspruch wurde abgelehnt und ein Straferkenntnis gefällt. In der dagegen eingebrachten Berufung zitierte Herr W. mit Hilfe des ÖAMTC penibel die Anbringungskriterien der Prüfverordnung, die er ja beim Kleben beachtet hatte.
Zumutbar
Der Unabhängige Verwaltungssenat* forderte Fotos an und entschied: Die Plakette ist aus stehender Position von einiger Entfernung zum Motorrad sichtbar. Zur genauen Kontrolle der Lochungen ist es erforderlich sich zu bücken, was zu diesem Zweck zumutbar ist. Knien war also nicht nötig, Bücken zumutbar - Verfahren gewonnen!
Apropos Pickerl:
Neue Motorräder müssen, anders als Pkw, jährlich zur Überprüfung**. Bitte rechtzeitig begutachten lassen! Denn die Toleranzfrist von vier Monaten wird im Ausland oft nicht anerkannt – rechtlich zwar unzulässig, aber in der Praxis sehr unangenehm!
* Geänderte Rechtslage nach der Verwaltungsreform 2013:
Die 2. Instanz ist das Landesverwaltungsgericht (statt UVS). Das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung heißt nun „Beschwerde“ statt „Berufung“.
** Geänderte Rechtslage seit 1.3.2020:
Auch für Motorräder gilt nun die 3-2-1-Regel wie für Pkw. Mehr Infos
hier.
Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten
Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.