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DruckenA wilde G’schicht
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Manchmal haben wir in der Rechtsberatung komplexe Unfälle zu behandeln, wo vieles fraglich ist. Verschulden, Ansprüche, klügstes Vorgehen. Heutiger Test: Finden Sie die richtigen Antworten?
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist
Unfallhergang.
Zweispurige Fahrbahn vor einer Kreuzung. Der rechte Fahrstreifen zum Geradeausfahren hat Grünlicht, links davon steht eine Kolonne zum Linksabbiegen. Ein Klein-Lkw schert aus der linken Kolonne auf den rechten Fahrstreifen aus. Ein Pkw-Lenker dort verreißt stark nach rechts, um eine Kollision zu vermeiden. Er gerät auf den Gehsteig und rammt eine Radfahrerin, die dort (unerlaubterweise) fährt. Sie wird schwer verletzt. Der Lkw-Lenker fährt weiter, wird später ausgeforscht.
Fragen.
1. An welche Versicherung soll sich die Radfahrerin wenden - an die des Pkw oder des Lkw?
2. Trifft die Radfahrerin ein Mitverschulden? Wird also ihr Schmerzengeld gekürzt?
3. Erwartet den Pkw-Lenker ein Strafverfahren? (Den Lkw-Lenker sowieso.)
4. Der Pkw-Lenker besitzt eine Kaskoversicherung. Soll er über diese abrechnen oder die Haftpflichtversicherung des Lkw belangen?
5. Steigt die Haftpflicht des Lkw wegen der Fahrerflucht aus?
Antworten.
1. Auch wenn der Lkw-Lenker (zumindest überwiegend) schuld ist: an die Haftpflichtversicherung des Pkw; diese haftet hier jedenfalls, selbst wenn den Pkw-Lenker gar kein Verschulden träfe.
2. Nein. Zwischen dem verbotenen Fahren auf dem Gehsteig und dem Unfallhergang fehlt der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang. Sie bekommt 100 %.
3. Denkbar. Seitens Staatsanwaltschaft und Gericht wird geprüft, ob den Pkw-Lenker ebenfalls ein Verschulden trifft, etwa, weil er falsch reagiert hat.
4. Da der Lkw-Lenker das Alleinverschulden bestreiten wird, ist es weit pragmatischer, über die Vollkaskoversicherung abzuwickeln und dann den Selbstbehalt von der Haftpflichtversicherung des Lkw zu fordern.
5. Nein. Die Lkw-Haftpflicht würde an alle Geschädigten zahlen und dann allenfalls beim Lenker Regress nehmen. Letzteres ist allerdings nur unter bestimmten Umständen zulässig.
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