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Behauptete Besitzstörung

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Ein ausuferndes Geschäftsmodell.

Auto parkt rückwärts seitlich ein.
Einparken © ÖAMTC

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist

Besitzstörungsklage

Frau S. konnte nicht glauben, dass das Umdrehen vor einer Einfahrt samt kurzem Halt davor jemanden stören könnte. Trotzdem wurde ihr genau das vorgeworfen und Klage angedroht, falls sie nicht rasch 395 Euro zahlen würde. Rasch war sie – und zwar in der Rechtsberatung des ÖAMTC.

Dreist

Die ÖAMTC-Juristen kennen die Besitzerin (eine ­Firma) und ihr Vorgehen bestens. Wegen einer mit Video dokumentierten (vermeintlichen) Störungshandlung werden hohe ­Summen gefordert. Angeboten wird ein Vergleich: Wird ­bezahlt, ist die Sache erledigt, sonst droht eine Klage. Dabei gilt es zu prüfen, ob der Vorwurf der Besitzstörung stimmt, und wenn ja, ob die Fristen eingehalten wurden. Bejahendenfalls kann eine Unterlassungserklärung ausschlaggebend sein, wie eine kürzlich ergangene Entscheidung des Wiener ­Landesgerichts bestätigt hat. Im Fall von Frau S. konnte ihr die Clubjuristin aber ohnedies Mut machen. Selbst ein kurzes ­Halten vor einer Einfahrt, also bis zu zehn Minuten, könne wohl noch keine Besitzstörung darstellen, weil Frau S. im Fahrzeug geblieben war. Die Juristin riet ihr von einer Zahlung ab und sagte für den Fall einer Klage Unterstützung zu.

Dreister

Tatsächlich erhielt Frau S. wenig später eine Besitz­störungsklage und wandte sich erneut an die Rechts­beratung. Über Veranlassung der Clubjuristin erhielt Frau S. ­anwaltliche Unterstützung. Ziel: Rechtlich zu klären, dass das Halten vor einer Einfahrt bei Verbleib des Lenkers im Fahrzeug keine ­Besitzs­törung darstellt. Und siehe da, noch vor der ­Verhandlung zog die Klägerin die Klage zurück. Zwar war die Rechtsfrage nicht geklärt worden, aber zumindest waren für Frau S. keinerlei Kosten entstanden. Frau S. war jedenfalls erleichtert und dem ÖAMTC sehr dankbar.

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