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Beschwerde an die falsche Adresse

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Tücken im behördlichen Schriftverkehr.

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist

Frau S. hatte gegen ihren Strafbescheid rechtzeitig Beschwerde an jene Mail-Adresse eingebracht, die im Briefkopf angegeben war, die Behörde bestätigte den Empfang. Wochen später die Ernüchterung: Das Gericht wies die Beschwerde als zu spät zurück, weil Frau S. die falsche Mail-Adresse verwendet hatte. Frau S. kontaktierte die Rechtsberatung.

Rechtslage

Rechtsmittel können per Mail eingebracht werden, allerdings zu den von der Behörde im Internet kundgemachten Bedingungen, etwa verschiedene Mail-Adressen für unterschiedliche Angelegenheiten. Tatsächlich war online eine andere Adresse für Rechtsmittel angegeben als im Strafbescheid, an dem sich Frau S. orientiert hatte. Verwendet man die falsche Adresse, muss die Behörde das Schreiben zwar „unverzüglich“ an die richtige weiterleiten, aber erst wenn es dort ankommt, gilt es als eingebracht – vorausgesetzt, dies geschieht noch innerhalb der Rechtsmittelfrist.

Sollte dies nicht der Fall sein, kann bei nachvollziehbaren Fehlern wie hier die Fortführung des Verfahrens beantragt werden. Dazu ist ein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu stellen, in dem die Geringfügigkeit des eigenen Fehlers herauszuarbeiten und gleichzeitig das eigentliche Anliegen neu einzubringen ist.

Ergebnis

Der ÖAMTC-Jurist bereitete für Frau S. den Antrag an das Gericht vor, den diese zusammen mit der Beschwerde einbrachte – mit Erfolg! Da das Schicksal von Frau S. kein Einzelfall war, kontaktierte der ÖAMTC die Behörde und ersuchte um klare Adressangaben. Diese besserte nach, ein Irrtum ­sollte nun ausgeschlossen sein.

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