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Bluff beim Autoverkauf

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Gewährleistung auch auf Verschleißteile.

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Altes Auto kaputt

Frau Birgit W. benötigt dringend ein neues. Bei einem Händler ersteht sie einen "Top-Gebraucht­wagen" um 8.000 Euro. Bereits am Tag nach dem Kauf fällt ihr ein Ruckeln auf, sie fährt gleich zum ÖAMTC. "Kupplung defekt, Bremsbeläge völlig abgefahren", so die wesentlichsten Mängel. Die Reklamation beim Händler verläuft ernüchternd: "Laut Kaufvertrag ist die Gewährleistung auf Motor und Getriebe beschränkt, und auf Verschleißteile gibt’s sowieso keine Gewährleistung." Gleich ein doppelter Unsinn!

Gewährleistung heißt:

Der Verkäufer hat für Mängel einzustehen, die im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sind (außer sie werden offengelegt). Ist also im Übergabezeitpunkt ein Verschleißteil kaputt, fällt das sehr wohl unter Gewährleistung. Ein Händler kann die Gewährleistung weder ausschließen noch auf bestimmte Teile einschränken. Trotzdem, ein Allheilmittel ist die Gewährleistung nicht: "Zustand im Übergabezeitpunkt" - nur darauf kommt es an! Je später ein Mangel festgestellt wird, desto weniger wahrscheinlich ist, dass er bereits bei der Übergabe (zumindest latent) vorhanden war. Entsteht ein Mangel erst danach, wäre das nur durch Garantie gedeckt - und die gibt’s bei Gebrauchtwagen selten.

Rücktritt

Neben der Gewährleistung stehen immer zwei andere Anfechtungsgründe offen:

a) Der Geschäftsirrtum: Man wurde über eine wesentliche Eigenschaft, insbesondere die Verkehrs- und Betriebssicherheit, in die Irre geführt.

b) Die "Verkürzung über die Hälfte/laesio enormis": Das Fahrzeug ist nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises wert.

Glück

So glatt geht’s leider nicht immer: Nach Intervention der Rechtsberatung, bei der die eindeutige Rechtslage erläutert wurde, nahm der Händler das Auto kurzerhand zurück!

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