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Kleines Taktik-Einmaleins nach Unfällen

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Wenn der Schaden sehr gering ist, kann es klüger sein, auf die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zu verzichten.

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Kasko oder Haftpflicht?

Sie fahren zügig auf der Landstraße und laufen auf einen langsamen PKW auf. Kein Gegenverkehr, keine Sperrlinie: Blinker raus und überholen! Genau in dem Moment, als Sie fast auf gleicher Höhe mit dem Vordermann sind, biegt dieser nach links in einen Feldweg ab. Ein böser Unfall, zum Glück nur Blechschaden! Wer ist schuld? Eindeutig der Abbieger, sagen Sie.

Fifty-Fifty.

Dies dachte auch Herr W., bevor er entrüstet die Rechtsberatung aufsuchte. Denn als außergerichtliches Maximum bot die gegnerische Versicherung nur die Hälfte der Reparaturkosten von EUR 2.000,- an. Tatsächlich: Bei dieser Art von Unfällen gehen Versicherungen meist stereotyp von einer 1:1-Verschuldensteilung aus. Das Verschulden des Vordermannes ist evident: Er hat jedenfalls den letzten Blick in den Rückspiegel verabsäumt. Doch der Vordermann behauptet, geblinkt zu haben; das würde ein Mitverschulden des Überholenden bedeuten. Und Zeugen gibt es meist nicht.

Kasko.

„Ich hab‘ zwar auch eine Kaskoversicherung“, überlegte Herr W., „aber wenn ich diese heranziehe, habe ich EUR 800,- Selbstbehalt und komme wegen der Verschuldensteilung in den Malus.“ Eine Zwickmühle? Nein, Club-Jurist Dr. Stichlberger hatte eine klare Antwort: „Wickeln Sie über die Kasko ab! Den Selbstbehalt erhalten Sie gemäß dem so genannten Quotenvorrecht vollständig von der Gegenseite ersetzt.“

Quote.

Was viele nicht wissen: Ist der Selbstbehalt niedriger als die Quote, die man gemäß Verschuldensteilung bekäme, erhält man ihn zur Gänze. Im aktuellen Fall: Die 50%-Quote wären EUR 1.000,-, somit muss die Gegenseite den gesamten Selbstbehalt (EUR 800,-) zahlen, und nicht etwa nur EUR 400,-! Dieses Quotenvorrecht gilt aber nur für den Selbstbehalt: Wäre Herr W. verletzt, würde er (ohne Prozess) nur 50% des Schmerzengeldes bekommen.

Kein Malus.

Auch die Furcht vor dem Malus konnte der Jurist zerstreuen. Die Schadenersatzquoten der beiden Haftpflichtversicherungen hängen nämlich - entgegen der allgemeinen Meinung - nicht voneinander ab! Jede Versicherung entscheidet für sich, wie viel dem Gegner angeboten wird.

Herr W. konnte mithilfe des ÖAMTC seine Versicherung überzeugen, dem Gegner nichts auszuzahlen, und stieg ohne jeden Verlust aus.

Nachsatz:

Wenn der Schaden sehr gering ist, kann es klüger sein, auf die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zu verzichten. Denn Kaskoversicherungen kündigen häufig nach zwei, drei Schadensfällen ...

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten.

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

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