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Der darf mir also einfach hineinfahren?

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Erstaunliches zum Vorrang.

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Vorsicht bei Nachrangsituationen

Herr B. wollte aus einer Parkplatzausfahrt nach rechts in eine viel befahrene Straße abbiegen. Er tastete sich vor, die Sicht nach links war schlecht. Mit vorgebeugtem Kopf beobachtete er die von links kommenden Fahrzeuge. Als sich eine Lücke auftat, bog er ab. „Und plötzlich kommt mir auf meiner Fahrbahnseite einer entgegen!“, empörte sich Herr B. Es krachte. Die Unfallaufnahme ergab, dass der entgegenkommende Pkw tatsächlich zur Hälfte über die Mittel-Leitlinie geraten war.

Vorrang gilt über die gesamte Breite

Zum Entsetzen von Herrn B. lehnte die gegnerische Versicherung jeglichen Schadenersatz ab, mit dem Verweis auf den Leitsatz des OGH: „Vorrang erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite.“

Den sarkastischen Kommentar von Herrn B. hören wir in der Rechtsberatung oft: „Der darf mir also einfach hineinfahren!?“ Nein, man muss differenzieren, wie der Club-Jurist erläuterte.

Natürlich war Herr B. aufgrund der Fließverkehrsregel im Nachrang. Ihn trifft daher in jedem Fall ein Teilverschulden, da der Vorrang tatsächlich über die gesamte Fahrbahnbreite gilt. Dennoch ist ja das Rechtsfahrgebot nicht aufgehoben. Das bedeutet: Ist der Unfallgegner grundlos auf die linke Fahrbahnseite geraten, trifft diesen ein Mitverschulden. War das Ausscheren hingegen zulässig (etwa im Rahmen eines erlaubten Überholmanövers), hat Herr B. tatsächlich das Alleinverschulden zu tragen – so stark ist die Vorrangregel. Größte Vorsicht daher bei allen Nachrangsituationen!

50:50 war das Maximum

Die Rechtsberatung holte gemeinsam mit der ÖAMTC-Vertrauensanwaltskanzlei das Beste für das Mitglied heraus. Zeugen bestätigten, dass der Unfallgegner problemlos weiter rechts fahren hätte können. Herr B. erhielt die Hälfte seines Schadens ersetzt.

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