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DruckenDer Doppel-Unfall
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Wer hat Schuld bei einem Auffahrunfall mit mehreren Fahrzeugen?
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist
Ein Auffahrunfall mit Streitpotenzial
Alles begann mit einem harmlosen Auffahrunfall abends am Wiener Gürtel. Der unschuldige Vordermann, Herr Gurmeet K., und die auffahrende Lenkerin riefen gleich die Polizei an; auf deren Geheiß beließen sie die Fahrzeuge unverändert. Diese standen somit mit eingeschalteter Warnblinkanlage in zweiter Spur neben geparkten Fahrzeugen; der dritte und der vierte Fahrstreifen blieben frei.
Verhängnis
Etliche Minuten vergingen, das Unheil kam von hinten. Am dritten Fahrstreifen fuhr ein großer Lkw. Der Pkw-Lenker dahinter wollte ihn überholen, scherte nach rechts aus – und sah plötzlich die beiden stehenden Fahrzeuge vor sich. Er krachte gegen den hinteren Pkw, den Lkw und auch noch gegen den vorderen Pkw.
Haftung
Herr K. holte sich Hilfe bei der Rechtsberatung. Beim ersten Unfall war nur geringer Schaden entstanden, beim zweiten allerdings Totalschaden. „Von wem bekomme ich nun meinen Schadenersatz?“, fragte er. Bevor Sie weiterlesen: Was meinen Sie?
Minus
Zunächst müssen die Schadensummen auseinandergerechnet werden. Den Schaden vom ersten Unfall erhält Herr K. problemlos von der Haftpflichtversicherung der Auffahrenden ersetzt. Die Differenz zum zweiten, weit größeren Schaden trifft die Versicherung des überholenden Pkw. Doch die Schadensreferentin stellte sich überraschend quer: „Da kein Pannendreieck aufgestellt war, hat unser Lenker keinerlei Verschulden!“ Ein rechtlich absolut unvertretbarer Standpunkt, der stur dreimal geäußert wurde.
Beurteilung
Klar ist, dass den – im Ortsgebiet zulässigerweise – rechts überholenden Lenker ein gravierendes Verschulden trifft: Er verstieß gegen den elementaren Grundsatz „Fahren auf Sicht“! Ob ein (kleines) Mitverschulden darin besteht, die Fahrzeuge in zweiter Spur belassen zu haben, bleibt offen. Ein Pannendreieck muss nur auf Freilandstraßen, nicht aber im Ortsgebiet aufgestellt werden.*
Plus
Schon wurde die Klage vorbereitet, doch im letzten Moment konnte der ÖAMTC-Jurist mit dem vernünftigen Leiter der Schadensabteilung einen Vergleich aushandeln: Herrn K. wurden immerhin vier Fünftel seines Schadens ersetzt. Gerechtigkeit kann auch der ÖAMTC nicht herzaubern, ihr aber ein Stück näher kommen.
* Zur Pannendreiecks-Pflicht:
Die ausdrückliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Pannendreiecks besteht beim Zum-Stlllstand-Gelangen eines Fahrzeuges dann, wenn die drei folgenden Umstände gemeinsam vorliegen:
- Freilandstraße
- unübersichtliche Straßenstelle
- durch Witterung bedingte schlechte Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit
(§ 89 Abs 2 StVO)
Unabhängig davon besteht nach jedem Unfall die generelle Verpflichtung, wenn weitere Schäden zu befürchten sind, notwendige Maßnahmen zur Vermeidung zu treffen. Welche Maßnahmen das sind, ist nicht ausdrücklich geregelt und je nach Fall zu entscheiden. Sinnvollerweise wird das (auch im Ortsgebiet) sehr oft die Aufstellung eines Pannendreiecks sein. (§ 4 Abs 1 lit b StVO)
Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten
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