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Der vergessene Vertrag

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Wer muss den Gehsteig räumen und streuen?

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist

Herr M. war bei eisiger Kälte auf dem Weg zu seinem gemieteten Einfamilienhaus. Kurz vor dem Betreten des Grundstücks stürzte er auf dem Gehsteig. Er hatte eine Eisplatte übersehen, brach sich beim Aufprall den Arm. Nun wollte er Schadenersatz von Frau V., seiner Vermieterin, der Eigentümerin der Liegenschaft, und wandte sich an die ÖAMTC-Rechtsberatung. Ein klarer Fall - scheinbar.

Räumpflichten

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben die „Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten“ im Wesentlichen folgende Pflichten: Entlang einer Liegenschaft vorhandene Gehsteige und Gehwege sind von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu streuen. Bei Missachtung drohen Haftung und Geldstrafe.

Versicherung

Das Haftungsrisiko für den Fall eines Unfalls kann begrenzt werden, indem die nach der StVO bestehenden Pflichten zuvor übertragen werden, etwa an einen Profi-Räumungsdienst, oder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, die unter bestimmten Umständen den Schaden übernimmt. Die Vermieterin hatte eine solche abgeschlossen und meldete dieser den Vorfall.

Mietvertrag

Die Haftpflichtversicherung prüfte genau – mit ernüchterndem Ergebnis für Herrn M.: Sowohl er als auch Frau V. hatten längst vergessen, dass im zwanzig Jahre alten Mietvertrag vereinbart worden war, dass sämtliche Räum- und Streupflichten nach der StVO von Herrn M. zu übernehmen sind. Auch auf diese Weise kann der Eigentümer seine Pflichten übertragen. Die Versicherung leistete folglich keinen Ersatz an Herrn M., da Frau V. kein Fehlverhalten vorwerfbar war. Herr M. fiel aus allen Wolken, damit hatte er nicht gerechnet.

Glück im Unglück

Zumindest war außer Herrn M. in all den Jahren niemand zu Schaden gekommen. In diesem Fall hätte ihm aufgrund seiner Untätigkeit neben Schadenersatzforderungen auch ein gerichtliches Strafverfahren z.B. wegen Körperverletzung gedroht. Für Herrn M. Anlass seine Pflichten ab sofort auf ein Unternehmen zu übertragen.

Tipp!

Mieter sollten daher spätestens jetzt prüfen, ob bzw. inwieweit sie Eigentümerpflichten nach der StVO übernommen haben, und gegebenenfalls Vorsorge treffen.

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