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DruckenDie Tücken der Hinterlegung
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Kann es sein, dass frühmorgens der Exekutor vor der Tür steht, obwohl man nichts von einer Strafe wusste? Beinahe wäre das Josefine Z. durch eine Verkettung unglücklicher Umstände passiert!
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist
Volle Post.
Frau Z. hatte sich einen vierwöchigen Urlaub gegönnt. Während ihrer Abwesenheit wurde ihr eine Strafverfügung zugestellt, und zwar durch Hinterlegung. Unglücklicherweise übersah Frau Z. beim Leeren des Postkastens die gelbe Hinterlegungsanzeige. Vermutlich ging sie in der Flut von Reklamezetteln unter. Die Behörde erhielt von der Post die Bestätigung der Hinterlegung. Für sie galt das Schriftstück als zugestellt. Da kein Einspruch eingelegt wurde, sah die Behörde die Strafe als rechtskräftig an – völlig korrekt.
Vollstreckung.
Drei Monate später erhielt Frau Z. eine lapidare Mahnung, sie habe eine rechtskräftige Strafe zu zahlen. Ihr Fehler: Sie beklagte sich telefonisch bei der Behörde, nichts davon zu wissen. Besser hätte sie schriftlich reagiert! Wieder drei Monate später kam ein Gerichtsbeschluss, dass Exekution gegen sie bewilligt sei. Erschrocken ging sie damit zur ÖAMTC-Rechtsberatung.
Voll wichtig.
Mit Hinterlegung gilt ein Schriftstück als zugestellt, egal ob es vom Empfänger abgeholt wird oder nicht! Was viele nicht wissen: Die Rechtsmittelfrist beginnt schon am ersten möglichen Abholtag, nicht erst mit der Abholung beim Postamt! Ist man jedoch während der gesamten Abholfrist ortsabwesend (Nachweis nötig!), ist die Zustellung ungültig. Achtung: Kehrt man innerhalb der Abholfrist zurück, wird die Zustellung tags darauf wirksam. Dann sollte das Dokument so schnell wie möglich abgeholt werden, da die Rechtsmittelfrist bereits ab Hinterlegung läuft!
Voll fertig.
Der Fall konnte geklärt werden. Frau Z. war tatsächlich während der gesamten Abholfrist ortsabwesend gewesen, somit lag keine wirksame Zustellung vor. Die Club-Juristen halfen, die Exekution abzuwenden, und sorgten für die Zustellung der ursprünglichen Strafverfügung. Frau Z. zahlte sofort und verzichtete auf einen Einspruch. Nach dieser Aufregung wollte sie nur ihre Ruhe haben.
Tipp!
Bei längerer Abwesenheit diese der Post melden, dann darf nicht hinterlegt werden!
Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten.
Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.
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