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Einbahn mit Gegenverkehr

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Wann ist eine Einbahn eine "echte" Einbahn?

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist

Als Herr A. zu seinem in einer Einbahn am linken Fahrbahnrand geparkten Kfz zurückkam, fand er auf diesem eine Anzeigenverständigung vor: Er sei in einer Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gleisen zum linken Fahrbahnrand zugefahren. "In einer Einbahn darf ich das doch, oder?" kontaktierte er rätselnd die ÖAMTC-Rechtsberatung. 

Gretchenfrage

Richtig ist, dass das Zufahren zum linken Fahrbahnrand auf Fahrbahnen mit Gleisen grundsätzlich verboten ist – nicht aber in Einbahnstraßen. Aber wann ist eine Einbahn eine Einbahn? Kommt es alleine auf die Tafel an (weißer Pfeil mit Schriftzug „Einbahn“ auf blauem Hintergrund)? Oder liegt eine Einbahn nur dann vor, wenn der Verkehr tatsächlich nur in eine Richtung fahren darf? Denn dann würden alle Einbahnen mit Ausnahmen, etwa für Rad­fahrer, nicht als solche gelten.

Schutzzweck

Lässt eine Norm Interpretationsspielraum, gilt es diese auszulegen. Das Gesetz stellt hier nur auf das Vorliegen einer Einbahn ab und differenziert nicht. Da die StVO sehr wohl Ausnahmen von Einbahnen kennt, ist das ein starkes Indiz dafür, dass der Gesetzgeber keine Unterscheidung wollte. Zudem wäre auch die Verkehrssicherheit, die mit dem Verbot des Linkszufahrens gewahrt werden soll, aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens in die Gegenrichtung kaum gefährdet.

Gericht

Der ÖAMTC-Jurist unterstützte Herrn A. bis zum Landesverwaltungsgericht mit dieser Argumentation und bekam recht: „Es macht für die Qualifikation als ,Einbahnstraße‘ keinen Unterschied, dass bestimmte Gruppen von Straßenbenützern von der Verpflichtung, nur in die entsprechend angezeigte Fahrtrichtung fahren zu dürfen, ausgenommen werden.“ Einbahn bleibt also Einbahn, auch wenn es Ausnahmen davon gibt.

Bonusfrage

Wann liegt ein verbotenes Zufahren zum linken Fahrbahnrand vor? Gemäß StVO nicht, wenn sich aus Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen anderes ergibt. Im Anlassfall war am linken Fahrbahnrand ein Parkstreifen markiert, die auf das Parken bezogenen Schilder waren in Fahrtrichtung der Einbahn gedreht. Die Parkflächen sollten also nach Ansicht des Juristen für den Einbahnverkehr zur Verfügung stehen. Das Gericht teilte auch diese Rechtsmeinung. Die Behörde war damit doppelt abgeblitzt.

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