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DruckenFahrrad – schieben, tragen oder fahren?
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Darf man im Wald ein Fahrrad tragen?
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist
Mit dem Fahrrad im Wald unterwegs
Kuriose Anfragen sind wir gewohnt. Doch diese schlug alles: „Darf ich mein Fahrrad im Wald tragen?“, wollte Herr Paul B. per E-Mail wissen. Natürlich hatte die Frage einen Hintergrund. Herr B. und einige Freunde wurden auf einem Wanderweg im Wald aufgehalten, als sie ihre Räder bergauf Richtung Gipfel schoben bzw. trugen. („Zum Fahren wäre es viel zu steil gewesen.“) Ein Mann zwang sie harsch zur Umkehr („Darf der das?“); unten wartete schon die Polizei, und per Post kam es später noch dicker: Der Waldeigentümer drohte mit Besitzstörungs- und Unterlassungsklage und forderte etliche Hundert Euro samt Anwaltskosten.
Forstgesetz
Wie ist das nun mit dem Radfahren im Wald? Gemäß Forstgesetz darf sich jedermann im Wald zu Erholungszwecken aufhalten. Eine darüber hinausgehende Benutzung, etwa Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt. Somit ist klar: Das Radfahren im Wald ist nur dort zulässig, wo es ausdrücklich erlaubt ist. Bei Zuwiderhandeln droht eine Verwaltungsstrafe. (Von dieser blieb Herr B. jedenfalls verschont.)
Schieben
Unklarer wird’s beim Schieben oder Tragen. Gemäß StVO gilt jemand, der ein Fahrrad schiebt, als Fußgänger. Man darf also das Fahrrad auf Schutzwegen oder Gehsteigen schieben. Benutzt man es allerdings als „Trittroller“, gilt das schon als Fahren. Wenn Schieben erlaubt ist, muss Tragen umso eher erlaubt sein.
Erholung?
Auf Basis dieser StVO-Bestimmung bejahen fast alle Quellen, sogar der OGH in einem Nebensatz, dass das Schieben eines Fahrrades im Wald erlaubt ist. Somit hat Herr B. sehr gute Karten, falls er doch geklagt wird – was ihm die Rechtsberatung auch umfassend erörterte. Mit Sicherheit ist es also zulässig, das Fahrrad durch den Wald zu schieben, um dann außerhalb des Waldes legal weiterzufahren. Leise Zweifel bleiben jedoch, ob es noch unter den „Erholungszweck“ des Forstgesetzes fällt, ein Rad bergauf zu tragen mit der Absicht, illegal ins Tal zu rasen.
Forstorgane
Ergänzt sei, dass das Forstgesetz sogenannte „Forstschutzorgane“ mit diversen Rechten ausstattet, unter anderem, Personen aus dem Wald auszuweisen. Allerdings hat das Organ auf Verlangen auch sich selbst auszuweisen, nämlich per Dienstausweis.
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