Fallstrick Lenkerauskunft
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Ungenaue und unrichtige Antworten sind strafbar.
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist
Auf Lenkererhebungen korrekt antworten!
Schon krass, wie viele falsche Antworten auf eine einfache Frage möglich sind!
Angenommen, Sie werden aufgefordert, der Behörde Auskunft zu erteilen, wer das auf Sie zugelassene Fahrzeug an einem bestimmten Tag vor vier Monaten um 19 Uhr auf der Nordbrücke gelenkt hat. Sie antworten (durchaus wahrheitsgemäß!) - aber was antworten Sie?
a) Das ist zu lange her.
b) Entweder mein Sohn oder ich.
c) Vermutlich meine Frau.
d) Dort war das Auto garantiert noch nie.
Mit jeder Antwort hätten Sie sich eine Strafe wegen unrichtiger Erteilung der Lenkerauskunft eingefangen, meist zwischen 100 und 400 Euro. Der Behörde fehlt nämlich eine konkrete Person, gegen die das Verfahren wegen des Verkehrsdelikts geführt werden kann.
Gedächtnis
„Wie soll ich wissen, wer vor Monaten gelenkt hat?“, hören wir oft. Es hilft nichts: Laut Gesetz muss das der Zulassungsbesitzer wissen. Nötigenfalls sind Aufzeichnungen zu führen.
Schlupfwinkel
In manchen Fällen können die Club-Juristen die Folgen abwenden. Frau B. schrieb aufs Formular: „Das Auto stand den ganzen Tag vor dem Haus.“ Auch wenn noch so wahr, keine geglückte Auskunft! Die Strafe folgte auf dem Fuß. Der ÖAMTC half mit einer VwGH-Entscheidung, wonach auch derartige Auskünfte ausreichen können, wenn sie der Wahrheit entsprechen. Das konnte hier in einem mühsamen Beweisverfahren nachgewiesen werden.
Empfehlung
Geben Sie im Fall des Falles zumindest eine konkrete Person an, die zum angefragten Zeitpunkt „die alleinige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug“ hatte! Für inhaltliche Ausführungen zum Grunddelikt ist die Lenkerauskunft der falsche Zeitpunkt.
Eigentor
Schlauer als die Polizei erlaubt wollte Herr F. nach einer satten Geschwindigkeitsüberschreitung sein. Da er das Auto beruflich benötigte und um den Führerschein fürchtete, gab er seine Frau als Lenkerin an. Nur Pech, dass am Radarbild eindeutig er selbst zu erkennen war. Zu seiner Überraschung fasste er saftige Strafen für beide Delikte aus - für die falsche Lenkerauskunft und das Geschwindigkeitsdelikt. Rechtlich zulässig und gar nicht selten! Die Behörde kann stets auch die Lenkerauskunft auf Richtigkeit prüfen.
Lenkererhebung (Lenkerauskunft)
Pflicht des Zulassungsbesitzers:
Bei schriftlichen Anfragen muss die Auskunft unbedingt binnen 14 Tagen gegeben werden, telefonische Fragen sind sofort zu beantworten. Mehr Infos.
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