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Fußgängerunfall: Bei Rot über die Straße

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Fußgängerunfall: Ist die Haftpflichtversicherung eines Fußgängers leistungsfrei, wenn dieser bei Rot über die Straße geht?

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Es wird schon nichts passieren ...

Sie sind wohl schon mal bei Rot über die Straße gelaufen. Woran dachten Sie dabei? Genau diese (dumme) Frage ist im folgenden skurrilen Fall von entscheidender juristischer Bedeutung.

Erster Schock.

Studentin Maria S. hat Prüfung und ist spät dran. Die Straßenbahn steht in der Haltestelle, doch die Fußgängerampel zeigt rot. Die Rechtsabbieger am ersten Fahrstreifen kommen zum Stillstand, also läuft Maria S. zwischen diesen zur Haltestelleninsel hinüber. Was sie übersieht: Das fahrende Auto am zweiten Fahrstreifen! Vollbremsung, Aufprall, Schmerzen, Rettung, Spital!

Zweiter Schock.

Wochen später forderte die Autolenkerin per Anwalt 2.000 Euro an Reparaturkosten. „Muss ich das selbst zahlen?“, fragte Maria S. bestürzt in der Rechtsabteilung. Club-Juristin Mag. Halmschlager konnte zunächst abklären, dass die im Rahmen der Haushaltsversicherung der Eltern bestehende Haftpflichtversicherung greifen sollte: Maria S. wohnt bei den Eltern, ist unter 25 und hat kein eigenes Einkommen - alle Voraussetzungen sind erfüllt.

Dritter Schock.

Als Hammer kam die Antwort der Versicherung: „Da Sie bewusst bei Rot gegangen sind, liegt Vorsatz vor, daher ist die Deckung gemäß den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.“ Kann nicht sein, meinte die Club-Juristin, vertiefte sich in Judikatur und knallte der Versicherung Urteile hin. Machen wir einen Exkurs zum bedingten Vorsatz (dolus eventualis), dem Schrecken aller erstsemestrigen Jus-Studenten. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter den Schaden zwar nicht will, ihn aber ernstlich für möglich hält und in Kauf nimmt. Nach dem Motto: „Ich fahre bei Rot, egal ob etwas passiert oder nicht.“

OGH-Bremse.

Nein, sagt der OGH, wer bei Rot fährt, nimmt einen Schaden üblicherweise nicht in Kauf. Er denkt vielmehr: „Es wird schon nichts passieren.“ Der Vorsatz umfasst also nur die Übertretung der StVO (Rotlicht); bezüglich der Folgen (Unfall etc.) liegt hingegen nur Fahrlässigkeit vor. Die Versicherung beugte sich schließlich - ungern, aber doch - den Argumenten der ÖAMTC-Juristin und übernahm die Kosten.

Tipp.

Haben Sie Zweifel, fragen Sie Ihre Club-Juristen. Nicht immer sind Ablehnungen der Versicherungen korrekt. Selbst die häufigen Regressversuche bei „Fahrerflucht nach Parkschäden“ erfolgen bisweilen zu Unrecht.

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Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

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Ergänzende Anmerkungen:

  • Auch als Fußgänger sollte man tunlichst haftpflichtversichert sein!
  • Als weitere – subsidiäre - Haftpflichtversicherung wäre hier die „Studentenhaftpflicht“ in Frage gekommen: Für den Weg von und zur Uni ist man durch die Inskription automatisch haftpflichtversichert.
  • Zu prüfen war überdies ein Schadenersatzanspruch der Studentin gegen den Autolenker aufgrund der verschuldensunabhängigen EKHG-Haftung. Maria S. hätte realistischerweise rund ein Viertel ihres Schadens (Schmerzengeld) einklagen können: Der Autolenker hätte beweisen müssen, dass er jede mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten habe. Mangels Rechtsschutzversicherung ging Maria S. das Risiko eines Prozesses jedoch nicht ein.