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Inkasso aus dem Ausland

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Ärger mit Inkassobüro wegen Verkehrsdelikt in Italien.

ZTL - zona traffico limitato ÖAMTC
ZTL - zona traffico limitato © ÖAMTC

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger

Teure Strafe aus dem Ausland

Andrea B. schläft schlecht. Sie erhält massenweise bedrohliche ­E-Mails, sie erhält Anrufe einer deutschen Nummer (die sie mittlerweile blockiert hat), sie bangt nach entsprechenden Drohungen um ihren Ruf bei Bonitätsdatenbanken. Nein, kein Stalker ist ihr auf den Fersen, sondern ein Inkassobüro! 

Das Delikt

Frau B. war vor vier Jahren irrtümlich in eine verkehrsberuhigte Zone in Florenz eingefahren. Die Strafe von 85,61 Euro hätte sie gleich bezahlt, nur hatte sie nie einen Bescheid aus Italien erhalten. Erst das Inkassobüro übermittelte ihr Jahre später alle Unterlagen und fordert nun unglaubliche 500,25 Euro.

EU-weit

Mittlerweile ist in allen EU-Staaten die gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen möglich. Aber: Die ausländische Polizei oder Gemeinde muss die österreichische Behörde um Einhebung ersuchen; eine Geltendmachung über Inkassobüros, Anwälte oder Gericht ist unzulässig. 
Warum der korrekte, offizielle Weg nur ungern beschritten wird, ist leicht erklärt: Hebt die heimische Behörde die Strafe ein, verbleibt das Geld in Österreich.

Strafe ist nicht Strafe

 Vorsicht aber insbesondere bei Maut- und Parkgebühren, da ist alles anders: Diese sind meist nicht als (öffentlich-rechtliche) Verkehrsstrafen zu qualifizieren, sondern als zivilrechtliche Forderungen. Und solche sind korrekterweise über europäischen Zahlungsbefehl, Anwalt oder Gericht geltend zu machen. Exzessive Mahnspesen werden jedoch auch hier unzulässig sein.

Der Rat

Auslandsforderungen sind komplex: Jeder Staat hat andere Gesetze, jeder Fall muss einzeln beurteilt werden. Wir empfehlen jedenfalls, berechtigte oder plausible Auslandsstrafen bereits bei der billigsten Möglichkeit, also meist beim ersten Bescheid, zu zahlen.

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