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DruckenLadung zum Amtsarzt
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Gefahr der gesundheitlichen (Ent-)Eignung.
Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist
Ladung von der Führerscheinbehörde
Herr S., ein Pensionist mit jahrzehntelanger Fahrpraxis, suchte ein Wachzimmer auf, um kleinere Sachbeschädigungen an seinem Fahrzeug zu melden. Dabei hatte er den Eindruck, dass er nicht ernst genommen wurde. Also hakte er die Sache für sich ab – bis er kurz darauf eine Ladung von der Führerscheinbehörde erhielt: Er habe bei seiner Meldung verwirrt und desorientiert gewirkt, was Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit aufwarf. Er müsse binnen vier Wochen zum Amtsarzt.
Sein erster Weg: zur ÖAMTC-Rechtsberatung
Bestehen begründete Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung vorliegt, muss die Behörde ein amtsärztliches Gutachten einholen. Die Erfahrung der ÖAMTC-Jurist:innen zeigt, dass solche Bedenken mit zunehmendem Alter schneller aufkommen. Oft reichen schon kleinere Auffälligkeiten. Gegen eine Ladung zum Amtsarzt kann Beschwerde eingelegt werden, wodurch die Untersuchung aufgeschoben wird. Allerdings kann die Behörde die aufschiebende Wirkung wegen „Gefahr im Verzug“ ausschließen, was häufig vorkommt. Dann muss man trotzdem innerhalb der Frist zum Amtsarzt.
Herr S. hatte Glück
In seinem Fall wurde die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde, die von der Club-Juristin formuliert wurde, anerkannt. Das Verwaltungsgericht entschied in einer mündlichen Verhandlung, dass keine Bedenken gegen die Eignung zum Lenken eines Kfz bestehen – die Vorladung zum Amtsarzt war daher rechtswidrig. Ein beachtlicher, weil seltener Erfolg. Ein Rechtsmittel gegen die Vorladung zum Amtsarzt ist nämlich nur in begründeten Fällen sinnvoll. Fast immer empfiehlt sich kooperatives Verhalten, um im (meist unausweichlich folgenden) Verfahren zur Prüfung der Fahrtauglichkeit bessere Karten zu haben.
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