Leihwagen nach Unfall – ja oder nein?
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Wer zahlt die Leihwagenkosten für die Dauer der Reparatur bei einem fremdverschuldeten Unfall?
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist
Leihwagenkosten
Ziemlich desperat schilderte Frau Z. ihr Problem: „Beim Einparken habe ich das Auto einer Nachbarin beschädigt. Habe es gleich meiner Versicherung gemeldet; die Reparatur wurde bezahlt. Doch jetzt will die Nachbarin von mir 900 Euro für einen Leihwagen. Den hat sie während der Reparatur gebraucht, um ihren kranken Mann zu Behandlungen zu führen. Angeblich ersetzt ihr das meine Versicherung nicht. Muss ich das jetzt zahlen?“ - Kleines Quiz: Muss sie?
Evergreen.
Ein echter Hit bei uns in der Rechtsberatung: die Frage nach Leihwagenkosten bei einem fremdverschuldeten Unfall! Also: Hat der Geschädigte, wie fast alle Österreicher, in seinem Haftpflichtversicherungsvertrag die „Variante A“, die sogenannte Leihwagenverzichtsvariante, abgeschlossen, steht ihm kein Leihwagen zu. (Ausnahmen siehe unten.) Hier hören wir oft die empörte Frage: „Was hat das mit meiner eigenen Haftpflicht zu tun - zahlen muss ja die gegnerische?“ Ganz einfach: Bei Variante A verzichtet man im Haftpflichtvertrag generell auf die Geltendmachung von Leihwagenkosten - und erhält dafür eine Prämienreduktion von 20 bis 25 %. Dieser „Spalttarif“ beruht auf einem (gesetzlich gedeckten) Abkommen aller österreichischen Versicherungen, um eine Variante mit günstigeren Prämien anbieten zu können.
Ausnahmen.
Wichtig zu wissen: Der Verzicht gilt nur für Schäden durch in Österreich pflichtversicherte Fahrzeuge! Daher steht ein Leihwagen für die Dauer der Reparatur sehr wohl zu, wenn der Schaden etwa durch ein Fahrrad, einen Fußgänger, eine Straßenbahn, ein 10-km/h-Fahrzeug, ein Baufahrzeug oder, sehr häufig, ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen verursacht wurde. Dass hier sehr wohl Leihwagenkosten ersetzt werden, wird oft übersehen! Weitere Ausnahmen gibt es zudem für Fahrzeuge Körperbehinderter.
Lösung.
Die Versicherung von Frau Z. lehnte, durchaus zu Recht, die Leihwagenkosten ab. Doch aus eigener Tasche muss Frau Z. nichts zahlen! Die Verzichtserklärung ist selbstverständlich so formuliert, dass sie auch gegenüber Lenker und Fahrzeughalter wirkt.
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