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DruckenMalus für Falschparker
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Zu knapp an einer Kreuzung, zu weit weg vom Rand oder in zweiter Spur geparkt. Mitverschulden bei Unfällen!
Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin
Mitverschulden wegen Falschparkens
Ein Brief von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung brachte Herrn Klaus S. ins Grübeln. Er möge einen Schaden melden, von dem er gar nichts wusste. Ein Besuch bei der ÖAMTC-Clubjuristin schaffte Klarheit: Herr S. sollte mitschuldig an einem Verkehrsunfall sein - wegen Falschparkens!
5-Meter-Grenze.
Herr S. hatte so knapp an einer Kreuzung geparkt (im 5-Meter-Bereich), dass ein benachrangter Lenker weit vorfahren musste, um den Querverkehr einzusehen. Dabei kam es zur Kollision mit einem querenden Pkw. Der Vorrangverletzer wollte das Verschulden aber nicht allein schlucken und wandte sich an die Versicherung von Herrn S. Mit Erfolg! Ein Drittel bis ein Viertel Mitverschulden wird dem Falschparker in vergleichbaren Fällen angelastet. Herr S. muss nun wegen der Malusrückstufung mehr Prämie zahlen.
Halteverbot.
Ähnliches widerfuhr Frau Margit F. Sie hatte in einer schmalen Einbahn linksseitig in einem Halteverbot geparkt, welches acht Meter vor einer Kreuzung begann und bis zur Kreuzung reichte. Normale Pkw waren nicht behindert, jedoch benötigten Linienbusse beim Rechtsabbiegen den Platz zum Ausschwenken. Einer der Busse streifte ihren Wagen. Gerichte hatten in vergleichbaren Fällen auf gleichteiliges Verschulden entschieden: Frau F. bekam demnach nur die Hälfte ihres Schadens ersetzt und rutschte überdies in den Malus.
Zu weit vom Fahrbahnrand.
Auch kritisch: In einer engen Straße nicht ganz am Rand zu parken. Hier kann ebenfalls auf ein Mitverschulden des Parkenden entschieden werden, wenn ein anderer Lenker bei der Vorbeifahrt mit dem geparkten Auto kollidiert. Bei Halten oder Parken in zweiter Spur ist es noch eindeutiger. Hier wird man mit einem Viertel Mitverschulden zur Kasse gebeten.
Tabu: Schienen.
Parkt man zu nah an Gleisen von Straßenbahnen, kann das sehr teuer kommen – auch ohne Unfall! Polizeistrafe sowie Feuerwehr- bzw. Abschleppkosten muss der Falschparker selbst zahlen. Ersatz für Mehrkosten der Verkehrsbetriebe und (bei Unfällen) zusätzlich Kosten für die Reservehaltung von Ersatzfahrzeugen trägt die Haftpflichtversicherung. Das bedeutet wieder Malus!
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