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Nachrang-Elegie

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Vorrang ist "heilig" - Wartepflichtiger muss bei Unfall etwaiges Mitverschulden des Bevorrangten beweisen.

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Vorrang ist "heilig"

„Natürlich hab' ich eine Nachrangtafel gehabt, aber ich muss ja zumindest so weit vorfahren, bis ich Sicht auf den Querverkehr habe!“, schilderte Erwin Z., 56, aufgebracht seinen Unfall in der Rechtsberatung. „Bevor ich den anderen noch gesehen hab, ist er mir ins stehende Auto gefahren; viel zu schnell war er auch - er ist schuld!“

Unkenruf.

Manchmal müssen wir Juristen/innen den Mitgliedern schlechte Botschaften überbringen - und oft ist der unerfreuliche Rat der beste! So auch hier: „Wir können versuchen, ein Viertel Ihres Schadens, also 800,- Euro, zu fordern. Mehr ist nicht drinnen.“

Schnecke.

Sieht man als Benachrangter nicht in die Vorrangstraße hinein, ist das Gesetz äußerst streng: Ganz langsames, vorsichtiges „Vortasten“ ist gefordert. Bei Haus- oder Grundstücksausfahrten muss man sich, laut StVO, falls nötig, sogar eines Einweisers bedienen.

Heilige Kuh.

Der Vorrang gilt bei Versicherungen und Gerichten als „heilig“. Eine Vorrangverletzung liegt vor, wenn jemand zu unvermitteltem Bremsen oder auch nur zum Auslenken (!) genötigt wird. Die Aussage „ER ist ja MIR hineingefahren“ ist daher irrelevant. Wenn es kracht, trifft den Benachrangten meist das Alleinverschulden. Behauptet er ein Mitverschulden des Bevorrangten, muss er es beweisen. Dafür gibt es vor allem zwei Aufhänger: a) überhöhte Geschwindigkeit; b) verspätete oder falsche Reaktion. Die Beweisführung ist in der Praxis schwierig; unbeteiligte Zeugen sind selten zu finden.

Für die Katz‘.

Im Fall des Herrn Z. lehnte die gegnerische Versicherung das geforderte Viertel glatt ab. Der streitbare Herr Z. wollte das nicht hinnehmen und brachte die Klage ein – obwohl ihm ÖAMTC-Jurist Dr. Stichlberger mehrmals eindringlich und händeringend davon abriet. Da es weder Zeugen noch Bremsspuren gab, urteilte das Gericht: Beweis misslungen, Klage abgewiesen! Herr Z., nicht rechtsschutzversichert, musste sämtliche Prozesskosten zahlen. Auf den Rat des ÖAMTC zu hören, wäre nicht weniger als runde 5.000 Euro wert gewesen.

Relevanter Gesetzestext:

§ 19 Abs 7 StVO: Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

§ 13 Abs 3  StVO: Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.

Anmerkung: Dies wird von der Judikatur nicht nur auf Häuser und Grundstücke, sondern analog auf sämtliche untergeordnete Verkehrsflächen (Nebenfahrbahnen, Wohnstraßen, Tankstellen, Feldwege etc.) angewandt.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten.

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-215 30. Infos unter  ÖAMTC-Rechtsberatung.

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