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DruckenNie mehr Abschleppen!
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Abschleppen von Privatgrund ist nur selten zulässig. Wie Sie am besten damit umgehen, sollten Sie in die missliche Lage kommen.
Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger
Abgeschleppt
Frau Paula S. war im Stress. Im Auto der gehbehinderte Vater und vor der Arzt-Ordination weit und breit kein Parkplatz. Doch ums Eck war das verlassene Firmengelände einer Apotheke, die mittlerweile geschlossen war. „Privatparkplatz, nur für Kunden“ stand da, und alle sechs Parkplätze waren leer. Frau S. hinterließ einen Zettel mit ihrer Handynummer hinter der Windschutzscheibe. Als sie nach einer halben Stunde zurückkam, war das Auto weg - abgeschleppt!
Rechtsprechung
Selbst schuld, wenn man sein Auto auf fremdem Grund abstellt – oder ist das Abschleppen überzogen? Eindeutig überzogen, sagte schon bisher die Rechtsprechung! Abschleppen ist unerlaubte Selbsthilfe. Diese wäre nur zulässig bei unwiederbringlichem Schaden und wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Unzulässig jedenfalls dann, wenn dem Grundbesitzer nur ein geringer Nachteil droht.
Neueste Judikatur
Ein im Jänner 2018 veröffentlichtes OGH-Urteil macht die Sache nun völlig klar: Demnach müssen vor der Abschleppung von Privatgrund sowohl zumutbare Erkundigungen nach dem Lenker eingeholt werden als auch eine behördliche Halterauskunft. Damit ist die (vor allem in Wien bekannte) Praxis der überfallsartigen „Ruckzuck-Abschleppungen“ ein für alle Mal abgestellt. Auch angebliche Kosten für „Leerfahrten“ dürfen nicht verrechnet werden, wenn die Abschleppung unzulässig wäre.
Besitzstörung
Bei Frau S. war das Abschleppen aus vielen Gründen eindeutig illegal. Leider bekam sie das Auto nur gegen Zahlung ausgefolgt – eine (häufige und vorsätzliche!) Rechtswidrigkeit der Abschleppfirmen: Das Auto muss stets auch ohne Zahlung herausgegeben werden! Nach Intervention des ÖAMTC erhielt Frau S. die Abschleppkosten samt aller Spesen (Taxi) retour. Auch eine Besitzstörungsklage gegen die Abschleppfirma wäre ihr zugestanden.
Armer Grundbesitzer?
Darf man also ungestraft auf fremdem Grund parken? Bloß nicht – das ist teurer als ein Strafmandat! Man kann sofort eine Besitzstörungsklage erhalten, Kosten einige Hundert Euro. Der Grundinhaber kann zudem den Schaden, der ihm durch die Nichtbenutzbarkeit seiner Abstellfläche entsteht, geltend machen.
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