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DruckenParkschaden durch unversicherte Spritzfahrt
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Mit einem scheinbar trivialen Fall kam Johann L. zur Clubjuristin: Sein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug war in seiner Abwesenheit durch einen Traktor schwer beschädigt worden. Nur ein Verständigungszettel der Polizei war am Fahrzeug zu finden. Der Fall entwickelte sich für das Opfer bald zum Albtraum.
Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin
Hilfe durch Garantiefonds - Verkehrsopferschutzgesetz
Pech I:
Wie Herr L. erfuhr, war am Traktor kein Kennzeichen montiert. Er erhielt daher von der Polizei nur den Namen des Traktorlenkers. Diesem schrieb Herr L. mehrere Briefe – ohne Reaktion. Mangels Kennzeichen konnte er auch keine Versicherung in Erfahrung bringen, an die er sich wenden hätte können. Entnervt suchte er Hilfe bei der ÖAMTC-Rechtsberatung. Die Juristin forderte den Polizeibericht an. Dieser kam erst nach etlichen Wochen – mit weiteren schlechten Nachrichten!
Pech II:
Der Traktor war nämlich weder versichert noch zum Verkehr zugelassen. Und noch schlimmer: Der Lenker war besachwaltet! Als die Juristin den Sachwalter kontaktierte, musste dieser gestehen, dass von seinem Schützling finanziell nichts zu holen sei. Gelegentliche Spritzfahrten seien dessen Tick – und kaum vermeidbar! Herr L. wollte schon aufgegeben, als ihm die Juristin einen Ausweg mit sperrigem Namen präsentierte: „Verkehrsopferentschädigungsgesetz“.
Hilfe.
Damit will der Gesetzgeber genau solche Härtefälle vermeiden und dafür sorgen, dass unschuldige Opfer des Straßenverkehrs nicht auf der Strecke bleiben. Der Garantiefonds des Versicherungsverbandes zahlt in bestimmten Fällen Entschädigung (teilweise mit Selbstbehalt): Wenn das Täterfahrzeug gestohlen oder gar nicht versichert war, der Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder die Versicherung insolvent wurde. Auch Opfer von Fahrerfluchtfällen sind geschützt. Hier wird primär der Personenschaden ersetzt, Sachschaden nur dann, wenn beim Unfall eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, und abzüglich eines Selbstbehaltes von 220 Euro.
Herr L. durfte sich jedenfalls freuen:
Schon nach kurzem Schriftwechsel erhielt er Schadenersatz in voller Höhe - immerhin 3.200 Euro.
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