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Privat-Sheriff unterwegs

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Wildweststimmung in einer Gemeinde im Süden Wiens! Ein „selbsternannter Hilfssheriff“ zeigt Lenker wegen Verkehrsdelikten an und liefert der Behörde gestochen scharfe Fotos als Beweismittel mit.

Private Beweisfotos bei Verkehrsdelikten auto touring / Eckler
Private Beweisfotos bei Verkehrsdelikten © auto touring / Eckler

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Was dürfen „selbsternannte Hilfssheriffs“?

„Ich soll bei leerer Straße nicht so weit rechts wie zumutbar gefahren sein!“, so Eugen L. empört. Dutzendweise haben sich Mitglieder an die Rechtsberatung gewandt. Beleuchten wir die Sache rechtlich.

„Darf mich der anzeigen?“ 

Ja. Jeder darf einen anderen wegen ­einer Verwaltungsübertretung anzeigen; die Behörde muss die Sache prüfen. Ergibt das Beweisverfahren, dass der Vorwurf glaubwürdig ist (bei eindeutigen Fotos sehr wahrscheinlich), wird gestraft.

„Darf mich der fotografieren?“ 

Das ist eine andere Frage, sie hat aber nichts mit der Strafe zu tun! Denn die Behörde darf auch ein widerrechtlich erlangtes Foto als Beweis heranziehen. Zu prüfen ist jedoch, ob der Anzeiger gegen Datenschutzbestimmungen verstößt. Hier ist die Rechtsprechung noch dünn. Gemäß einer Empfehlung der Datenschutzbehörde wird es auf das Ausmaß der Überwachung ankommen. Videos sind sicher verboten, ebenso systematisierte Überwachung, insbesondere ohne selbst geschädigt zu sein. 

„Wie kann ich mich wehren?“ 

Bei allem Ärger darf nicht vergessen werden, dass ein Delikt begangen wurde. Zwecks Zeitersparnis ist daher die Zahlung zu erwägen; die Strafhöhe liegt ohnehin meist am untersten Limit. Zwei „Verteidigungs-Taktiken“ gäbe es: Das Verschulden sowie das Unrecht der Tat als möglichst gering darzustellen und eine Ermahnung zu beantragen. Oder die Tat generell zu bestreiten und darzulegen, dass das Foto nur punktuell ist, dass z.B. sehr wohl ein guter Grund bestand, nicht ganz rechts zu fahren. 

Friede? 

Diese Anzeigen sind streng von Besitzstörungsklagen zu unterscheiden. Wer persönlich im Besitz gestört ist (etwa durch Parker vor der Einfahrt), darf sich natürlich wehren. Doch die Strafhoheit sollte grundsätzlich beim Staat bleiben. Denn Privatanzeigen, noch dazu bei Bagatelldelikten, treffen einen Nerv: Wie zu hören, soll der Nachbarschaftsfriede im Ort bereits nachhaltig gestört sein. 

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-215 30. Infos unter  ÖAMTC-Rechtsberatung.

Weitere Informationen

Beratungsgespräch mit einem Juristen bei der ÖAMTC-Rechtsberatung im Büro.

Thema Rechtsberatung

Der Unfallgegner streitet jede Schuld ab. Sie wollen sich gegen eine ungerechte Polizeistrafe wehren.  Der Gebrauchtwagenkauf wird zur großen Enttäuschung.  Der ersehnte Urlaub beginnt mit einer bösen Überraschung. Nur ein paar Beispiele, bei denen im Notfall guter Rat teuer ist. Teuer? Nicht für Sie als ÖAMTC Mitglied.

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