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DruckenRechtsabbiegen bei Bus-Markierungen
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Man möchte an einer Kreuzung rechts abbiegen. Dazu ist laut StVO bekanntlich der rechte Fahrstreifen zu benutzen. Doch dieser ist oft für Busse markiert, sei es als Busspur, sei es als Haltestelle. Wann darf man drüberfahren, wann nicht? Auf die Linien kommt es an!
Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer
Busspur.
Diese Spuren sind Bussen sowie allenfalls Taxis, Motor- und Fahrrädern vorbehalten. Das Befahren in Längsrichtung durch normale Kfz ist verboten. Das wurde Herrn Manfred U. zum Verhängnis. Er wollte rechts abbiegen und ordnete sich bereits etwa fünf Autolängen vor der Kreuzung auf die rechte Spur, eine Busspur, ein. In der Kreuzung kollidierte er mit einem links daneben fahrenden Pkw-Lenker, der – vorschriftsgemäß – vom linken Fahrstreifen aus nach rechts abbog. Da Herr U. widerrechtlich die Busspur befahren hatte, lehnte die Versicherung seine Ansprüche komplett ab. Erst durch den Hinweis der Clubjuristin auf bereits vorliegende Entscheidungen des OGH wurde die Hälfte der Reparaturkosten übernommen. Denn auch der andere Lenker hätte vorsichtiger sein müssen: Es hätten ja auch berechtigte Fahrzeuge (etwa Taxis) kommen können. Richtig kompliziert wird’s übrigens dann, wenn die Busspur zeitlich begrenzt ist.
Denksportaufgabe Bushaltestelle.
Besondere Konzentration ist bei Bushaltestellen vor Kreuzungen gefragt (wohlgemerkt: ohne Busspur!). Existieren mehrere Fahrstreifen und ist der Fahrstreifen mit der markierten Bushaltestelle durch eine Leitlinie (3 m Strichlänge plus 3 m Unterbrechung) oder eine Warnlinie (Strich und Unterbrechung je 1,5 m) abgegrenzt, kommt das Rechtsfahrgebot zur Anwendung. Zum Rechtsabbiegen muss also dieser Fahrstreifen verwendet werden, auch wenn sich dort eine Haltestelle befindet. Ist aber die Haltestelle mit einer Begrenzungslinie (Strichlänge 2 m, Unterbrechung 1 m) markiert, ist dieser Bereich nicht für den Fließverkehr bestimmt. Ein Befahren (z.B. Zufahren) ist zwar nicht grundsätzlich verboten; kommt es zu einem Unfall (etwa analog zum obigen Busspur-Fall), trifft aber denjenigen, der die Begrenzungslinie überfahren hat, zumindest ein gravierendes Mitverschulden.
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