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Rechtsfahren auf Autobahnen

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Allein auf der Mittelspur auf Autobahnen zu fahren, ist verboten!

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger

Das Rechtsfahrgebot ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt

Empört schreibt Herr Ernst M.: „Ich soll 70 Euro zahlen, weil ich auf der Autobahn auf der Mittelspur gefahren bin. Eine fragwürdige Strafe - was macht der ÖAMTC dagegen?“ In der Tat, dieses Delikt wird immer öfter bestraft. Wir mussten Herrn M. enttäuschen: Das Rechtsfahrgebot ist, insbesondere auf Autobahnen, überaus sinnvoll. Untersuchungen zeigen klar, dass es die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs erhöht. Gegen die Strafe ist kaum etwas auszurichten.

Klare StVO-Normen

Befährt ein Lenker auf einer Autobahn den mittleren (oder linken) Fahrstreifen, obwohl der rechte frei ist, verstößt er gegen die StVO. Und zwar unabhängig davon, ob dadurch jemand behindert oder belästigt wird, präzisiert der VwGH. Auf den rechten Fahrstreifen muss immer dann gewechselt werden, wenn dieser über eine größere Distanz (ca. 300 bis 400 m) frei ist. Der mittlere bzw. linke Fahrstreifen darf auf Autobahnen überhaupt nur in zwei Fällen benützt werden: beim Überholen und beim zulässigen Nebeneinanderfahren. Letzteres liegt vor, „wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs fordert“, also in der Regel nur bei dichtem Verkehr. 

Rechts überholen?

„An einem notorischen Mittelspurfahrer darf ich aber schon rechts vorbeifahren?“, fragt Mag. Stefan P. Irrtum: Vorbeifahren kann man laut StVO-Definition nur an stehenden Fahrzeugen. Somit liegt ein Überholen vor – und rechts darf nicht überholt werden! Unfälle mit dieser Konstellation gingen bereits bis zum OGH: Den rechts überholenden Lenker treffen 2/3 Mitverschulden gegenüber jenem Lenker, der das Rechtsfahrgebot verletzt und (ohne Blinker) vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselt (1/3). 

Kolonnen

Nicht als Überholen gilt das „Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen“, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Das „Überholen“ am rechten Fahrstreifen wäre also in einem einzigen Fall erlaubt: Wenn auf beiden Fahrstreifen mindestens je drei Fahrzeuge fahren. Dabei muss es sich nicht um eng geschlossene Fahrzeug­reihen handeln, sie können auch „aufgelockert“ sein.

Ausnahme

Zur Klarstellung: Im Ortsgebiet ist alles anders, da gilt bekanntlich freie Fahrstreifenwahl – nicht aber auf Stadtautobahnen!

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